Deutscher Gewerkschaftsbund

05.08.2016
Sozialrecht

Überbrückungsgeld statt Hartz IV für Ausländer: Verfassungswidrig

"EU-Ausländer sollen von Hartz IV ausgeschlossen werden", titelten im April die Medien. Tatsächlich plant die Bundesregierung ein Gesetz, nach dem auch EU-Ausländer erst nach fünf Jahren bei Sozialleistungen wie Hartz IV mit Inländern gleichgestellt werden. Stattdessen soll es "Überbrückungsleistungen" geben. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des DGB zeigt jetzt: Das verstößt gegen das Grundgesetz.

Familie mit Kindern vor Bauwagen

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Buntenbach: Ohne Änderungen würde das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht landen

"Sollte der Referentenentwurf so kommen, dürfte das letzte Wort in Karlsruhe gesprochen werden", erklärte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. "Das Gutachten zeigt, dass mit Schnellschüssen nichts für eine Problemlösung und die Diskussion der künftigen Gestalt des europäischen Sozialrechts gewonnen ist."

Das Gutachten der beiden Sozialrechtlerinnen Prof. Dr. Stamatia Devetzi von der Hochschule Fulda und Prof. Dr. Constanze Janda von der SRH Hochschule Heidelberg zeigt: Überbrückungsleistungen für ausländische Personen, die vom Grundsicherungsbezug (Hartz IV) ausgeschlossen werden, verstoßen gegen das Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, das sich aus den Grundgesetzartikeln 1 und 20 ergibt. Denn der Staat würde sich damit von jedweder Verantwortung für diesen Leistungsanspruch, der die Gewährleistung der entsprechenden Grundrechte garantiert, freisprechen - so das Gutachten.

Teile des Referentenentwurfs sind auch nicht europarechtskonform

Auch ein weiterer Teil des Referentenentwurfs der Bundesregierung ist aus Sicht der Gutachterinnen nicht mit dem Grundgesetz und auch nicht mit europäischem Recht vereinbar. Artikel 10 der EU-Verordnung zur "Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union" besagt, dass...

...Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

Auch Eltern von Kindern aus anderen EU-Ländern, die hier zur Schule gehen oder eine Ausbildung machen, und die nach diesem Artikel der EU-Verordnung ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, sollen von Sozialleistungen wie der Grundsicherung ausgeschlossen werden. Diese geplante Regelung sei weder europarechtskonform noch sei sie mit dem Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, die das Grundgesetz garantiert, vereinbar, schreiben die Gutachterinnen.


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