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Die Länder Hamburg, Bremen, Brandenburg, Thüringen und Berlin haben die pauschale Beihilfe mittlerweile eingeführt, in Sachsen und Baden-Württemberg steht der Plan in den aktuellen Koalitionsverträgen.
Die pauschale Beihilfe ist die passende Lösung, um eine Lücke im Beihilferecht zu schließen: Entscheiden sich Beamt:innen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), müssen sie den kompletten Beitragssatz alleine bezahlen. Diese Ungerechtigkeit und den damit verbundenen faktischen Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung hat der DGB immer kritisiert. Die Länder, die jetzt die pauschale Beihilfe eingeführt haben bzw. einführen, haben die Notwendigkeit des Handelns erkannt und werden damit ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Beamt:innen noch mehr gerecht.
Wenig überzeugend ist das Kostenargument, mit welchem der Forderung nach der Einführung einer pauschalen Beihilfe gerne begegnet wird. Insbesondere, weil sich die Kosten über den Lebensverlauf relativieren, da im Gegenzug die hohen Ausgaben der öffentlichen Haushalte für einen Beihilfebemessungssatz von 80 % für Versorgungsempfänger:innen entfallen.
Für den öffentlichen Dienst werden händeringend Nachwuchsfachkräfte gesucht und man ist dabei auch auf Quereinsteiger:innen angewiesen, die bereits einen Teil ihres Berufslebens zum Beispiel als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte absolviert haben. Für diese kann der Verbleib in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine attraktive Alternative sein, ebenso für kinderreiche Beamt:innen, Beamt:innen mit einer Schwerbehinderung, in Teilzeit tätige Beamt:innen oder jene in niedrigen Besoldungsgruppen. Daneben ist für diejenigen Beamt:innen eine GKV-Mitgliedschaft attraktiv, die die Abrechnungsbürokratie im klassischen Beihilfesystem vermeiden wollen. Zudem müssen Patient:innen als GKV-Versicherte Leistungen nicht selbst vorfinanzieren.
Wechseln Beamt:innen von der individuellen zur pauschalen Beihilfe, bleiben Ansprüche auf eine Weitergewährung der Alimentation im Krankheitsfall, auf Leistungen aus der Dienstunfallfürsorge oder aber auf Leistungen der Beihilfe im Pflegefall unberührt. Die pauschale Beihilfe wird außerdem nach der Pensionierung weiter gezahlt.