Kurz und knapp: vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus dem einblick Juni 2019. Diesmal: Steuerklasse in der Elternzeit, Lohnsteuerfreiheit bei Präventionskursen, kein Urlaubsanspruch im Sonderurlaub, Polizeibeamte: nicht zu klein.
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Elterngeld: Steuerklasse kann wechseln
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. März 2019 - B 10 EG 8/17 R
Lohnsteuerfrei: nur tätigkeitsbezogene Prävention
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Kurse zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge übernimmt, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur bei Kursen zu tätigkeitsbezogenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine Einladung durch die Firma steuerlich unproblematisch.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. März 2019 - VI R 10/17
Im Sonderurlaub kein Erholungsurlaub
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, so besteht in dieser Zeit keine Arbeitspflicht, mit der Folge, dass ihm kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Der unbezahlte Sonderurlaub wird bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nicht berücksichtigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17
Polizeibeamte: nicht zu klein
Die in den saarländischen Vorschriften festgelegte einheitliche Mindestkörpergröße von 162 cm für männliche und weibliche Einstellungsbewerber für den saarländischen Polizeivollzugsdienst ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25. März 2019 - 1 B 2/19