Erleidet ein Beschäftigter auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Auffahrunfall, weil er in eine Parkbucht fuhr, um eine private SMS zu lesen, liegt kein Arbeitsunfall vor.
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Der Fall: Die Arbeitnehmerin befand sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Um eine angekommene SMS zu lesen, wollte sie in eine direkt an der Straße gelegene Parkbucht abbiegen, setzte dazu den Blinker, bremste das Fahrzeug ab, um den Gegenverkehr passieren zu lassen und wurde dann von hinten von einem auffahrenden Pkw gerammt. Sie erlitt dabei Verletzungen. Ihre Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht: Es liegt kein Arbeitsunfall vor. Die Verletzungen sind nicht auf dem versicherten Weg aufgetreten; denn die Arbeitnehmerin hat, indem sie ihr Fahrzeug angehalten hat, selbst die maßgebliche und unmittelbare Ursache für den Auffahrunfall gesetzt. Die Arbeitnehmerin hat ausschließlich aus einem privatwirtschaftlichen Beweggrund die Fahrt nach Hause unterbrechen wollen. Diese Absicht hat sich unmittelbar in dem nach außen beobachtbaren Verhalten, dem Blinken und Abbremsen ihres Fahrzeugs, geäußert. Die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie habe angenommen, es könnte sich um eine dienstliche SMS handeln, ist nicht ausreichend. Sie konnte nämlich den erforderlichen vollen Nachweis für einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht erbringen. Denn nach ihren eigenen Angaben hat sie den Inhalt der SMS niemals zur Kenntnis genommen und nehmen können, weil das Handy bei dem Unfall zerstört worden ist.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2016 – S 1 U 6296/14