Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlungen an Feiertagen ist unabdingbar. Das gilt auch für Zeitungszusteller.
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Der Fall: Der Arbeitnehmer ist als Zeitungszusteller beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Zusteller keine Vergütung. Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer für fünf Feiertage (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Beschäftigung des Zustellers ist an den umstrittenen Feier-tagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustel-lenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 AZR 352/18