Sie vermitteln online Autofahrten, Ferienwohnungen oder andere Dienstleistungen – doch als Arbeitgeber sehen sich Unternehmen der so genannten Plattformökonomie wie Uber oder Airbnb nicht. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sagt: Das schadet unseren Sozialsystemen – und fordert jetzt: Auch die Plattform-Betreiber sollen Sozialabgaben zahlen.
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Bisher übernehmen die Plattformen kaum Verantwortung für die Menschen, von deren vermittelter Arbeit sie ihre Gewinne erzielen: Sie zahlen keine Sozialabgaben für die Click- und Crowdworker und überprüfen nur selten, ob Arbeitsstandards eingehalten werden. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), fordert deshalb jetzt: "Auch die Solo-Selbstständigen und Crowdworker sollten in die gesetzliche Unfallversicherung integriert werden." Denn zum einen entgeht laut Breuer allein der gesetzlichen Unfallversicherung rund eine Milliarde Euro pro Jahr an Beitragseinnahmen – weil die Plattformbetreiber sich mit ihrem Geschäftsmodell um den Status als Arbeitgeber herumdrücken. Zum anderen sind die Crowdworker bei Unfällen bisher nicht abgesichert.
"Plattformen haben in der Regel Arbeitgeberfunktion, da dürfen sie sich nicht einfach an ihren Verpflichtungen vorbeidrücken", sagt auch DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Es sei deshalb "ermutigend, dass die gesetzliche Unfallversicherung so klar Position bezieht". Gerade Selbständige in prekärer Lage, auch Click- und Crowdworker "gehören in den Schutz der Sozialversicherung", fordert Buntenbach. "Wenn Tätigkeiten ausgelagert oder in Subunternehmerketten weitergegeben werden, darf der soziale Schutz nicht auf der Strecke bleiben – dazu gehört auch die Unfallversicherung. Am Bau zum Beispiel müssen die Standards für Sicherheit und Gesundheit für alle gelten, und zwar verbindlich!"
DGUV-Hauptgeschäftsführer Breuer plädiert dafür, in Deutschland ein ähnliches Modell zu schaffen, wie es in Frankreich seit Anfang 2018 gilt: Dort gibt es jetzt gesetzlich definiert "Arbeitnehmer, die eine elektronische Vermittlungsplattform nutzen". Click- und Crowdworker gelten dort also in der Regel nicht als Solo-Selbstständige, sondern als Arbeitnehmer. Die Plattform-Betreiber müssen in Frankreich diese Arbeitnehmer melden und für sie Sozialbeiträge abführen.