Kurz und knapp: drei Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz aus dem einblick Juli/August 2019. Diesmal: GPS-Ortung in Dienstfahrzeugen, Einsicht in dienstliche E-Mails, keine anonymisierten Listen zu Löhnen und Gehältern
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GPS-Ortung: kann in Firmenfahrzeugen unzulässig sein
Ob der Einsatz von GPS-Ortungssystemen in Firmenfahrzeugen zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Es kommt auf den konkreten Zweck und Umfang der
GPS-Überwachung an. Verwendet ein Gebäudereinigungsunternehmen ein GPS-System, das für einen Zeitraum von 150 Tagen jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest den Status der Zündung (Ein/Aus) speichert, so lässt sich dies nicht mit dem Zweck begründen, Touren zu planen. Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggebern zu erbringen und Diebstahlsschutz zu gewährleisten. Auch eine eventuelle Einwilligung der Beschäftigten muss überprüft werden.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Teilurteil vom 19. März 2019 – 4 A 12/19
Dienst-Mails: Einsichtnahme kann erlaubt sein
Besteht der konkrete Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, darf der Arbeitgeber die von einem dienstlichen E-Mail-Account geschriebenen E-Mails eines
Beschäftigten kontrollieren. Die Maßnahme muss zur Aufklärung geeignet und das mildeste aller gleich geeigneter Mittel sein. Der Einsichtnahme dürfen keine überwiegenden
schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 17. Mai 2017 – 3 Ga 6/17
Betriebsrat: keine anonymisierten Listen zu Löhnen und Gehältern
Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt ausdrücklich die Datenverarbeitung zum Zwecke der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigten. Nach dem
Entgelttransparenzgesetz muss der Arbeitgeber nicht nur vorhandene Listen zur Verfügung stellen, sondern diese noch nach Geschlecht aufschlüsseln und so aufbereiten,
dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblickrechts seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter müssen dem
Betriebsausschuss nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 4 TaBV 19/17