Deutscher Gewerkschaftsbund

28.08.2018
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile-Ticker

einblick September 2018

Kurz und knapp: vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe September 2018 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Psychische Erkrankungen - Stress verursacht keine Berufskrankheit, Schadensersatz bei rechtswidriger Versetzung, Honorarkräfte im Krankenhaus - keine Selbständigen, Arbeitszeit muss genau vereinbart werden.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Psychische Erkrankungen: Stress verursacht keine Berufskrankheit

Psychische Erkrankungen aufgrund von Stress sind keine Berufskrankheiten. Denn im Falle von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen sind, fehlt es an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Insbesondere wird im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl von möglichen Ursachen diskutiert.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. April 2018 – L 3 U 233/15


Schadensersatz bei rechtswidriger Versetzung

Erklärt das Arbeitsgericht eine Versetzung für rechtswidrig, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Schaden zu ersetzen, der wegen der unwirksamen Versetzung entstanden ist. Dazu können die Kosten für eine Zweitwohnung, für die Heimfahrten und das Tagegeld zählen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2017 – 10 Sa 964/17


Honorarkräfte im Krankenhaus: keine Selbständigen

Setzt ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sogenannte Honorarkräfte ein, so sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig und nicht selbstständig tätig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2018 – L 8 R 1052/14


Arbeitszeit muss genau vereinbart werden

Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach die Arbeitszeit sich nur nach den Dienst- und Einsatzplänen richtet, ist unwirksam. Denn sie würde das Betriebsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagern und eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2018 – 7 Sa 278/17


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