Deutscher Gewerkschaftsbund

Absicherung bei Krankheit, Pflege und Geburt

Beihilfe

Im Krankheitsfall sind Beamt:innen durch die Beihilfe abgesichert. Während Arbeitgeber:innen den hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitnehmer:innen tragen, beteiligt sich der Dienstherr direkt an den Kosten, die der Beamtin oder dem Beamten im Fall von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder der Geburt eines Kindes entstehen. Die Beihilfe wird auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewährt, sie zählt aber nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Gesetzliche Grundlagen

Die Fürsorgepflicht ist in § 78 Bundesbeamtengesetz und in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen gesetzlich verankert. Konkretisiert werden Beihilfeberechtigung und -gewährung durch die Bundesbeihilfeverordnung und entsprechende Verordnungen der Länder. Die Bundesbeihilfeverordnung wurde auf Grundlage des § 80 Bundesbeamtengesetz erlassen.                     

Pflicht zur Eigenvorsorge

Die meisten Beamt:innen sorgen mit einer privaten Krankenversicherung für sich und ihre Angehörigen vor und kommen damit ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge vor. Dabei wird in der Regel der Anteil an den Kosten versichert, der nicht durch den Beihilfebemessungssatz abgedeckt ist. Der Mindestbemessungssatz beträgt 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Für Versorgungsempfänger:innen und berücksichtigungsfähige Ehe- bzw. Lebenspartner:innen sowie Kinder liegt er meist zwischen 60 und 70 Prozent. Die Tarife sichern also 50, 40 oder 30 Prozent der entstehenden Kosten ab.

Lässt sich die beihilfeberechtigte Person ärztlich behandeln, dann trägt die Beihilfestelle zum Beispiel 50 Prozent der anfallenden beihilfefähigen Kosten und die Krankenversicherung übernimmt die andere Hälfte.

Pauschale Beihilfe

Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, dass das Beihilferecht nicht versicherungsneutral ausgestaltet ist. Beamt:innen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen den gesamten Krankenversicherungsbeitrag, also auch den Arbeitgeberanteil selbst zahlen. Denn sie erhalten vom Dienstherrn keinen hälftigen Beitragszuschuss. Einige Bundesländer haben diese Fürsorgelücke bereits geschlossen und bieten ihren Beamt:innen die pauschale Beihilfe in Form eines hälftigen Zuschusses zu den Kosten einer Krankenvollversicherung als Alternative zur individuellen Beihilfe an. Dies sollte für alle Beamt:innen in Deutschland möglich sein.













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