Leistungen zur Rehabilitation dienen dazu, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Weiter sollen Maßnahmen der Rehabilitation nach einer schweren Krankheit den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben ermöglichen oder erleichtern oder bei einer bestehenden Leistungsminderung die Erwerbsfähigkeit erhalten.
Rehabilitationsmaßnahmen müssen notwendig sein. Sie umfassen sowohl medizinische, berufliche als auch soziale Leistungen. Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches "Rehabilitation und Teilhabe", kurz: SGB IX, regelt umfassend die zu erbringenden Leistungen.
Die Rehabilitationsleistungen im Krankenversicherungsrecht können ambulant – am Wohnort - oder stationär – in Rehabilitationseinrichtungen – erbracht werden. Ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen besteht, wenn sie medizinisch notwendig sind, also eine Krankheit vorliegt. Für eine stationäre Leistung müssen die ambulanten Möglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft sein. Die stationären Leistungen können nur in einer vertraglich zugelassenen Einrichtung erbracht werden. Die Rehabilitationsleistungen der Krankenkassen sind nachrangige Leistungen. Das heißt: sie werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn keine anderen Sozialleistungsträger - dies sind insbesondere die Rentenversicherungsträger - vorrangig zuständig sind. Das trifft z. B. bei einer Anschlussheilbehandlung zu. Das bedeutet weiter, dass die Krankenkassen insbesondere für nicht mehr erwerbstätige Personen zuständig sind.
Auf Eltern-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen besteht ein Rechtsanspruch, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht, das heißt eine Krankheit vorliegt. Elternteile, die in eine entsprechende Reha-Maßnahme kommen, haben typischerweise Erkrankungen und Beschwerden in mehreren medizinischen Fachbereichen. Die betroffenen Elternteile erhalten je nach Umfang und Schwere der Erkrankungen einen erleichterten Zugang zu Reha-Maßnahmen.
Nicht erforderlich ist, dass die ambulanten Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sein müssen. Denn zusätzlich zur Behandlung noch Kinder und Familien zu versorgen, erfordert einen sehr hohen organisatorischen Aufwand. Die Zeit zum Entspannen würde dann zu kurz kommen oder ganz fehlen. Deshalb wurde für Eltern der schnellere Zugang zu diesen Reha-Maßnahmen geschaffen.
Rehabilitationsanträge werden nicht selten mit der Begründung abgelehnt, dass ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausgeschöpft worden seien. Der DGB empfiehlt in diesen Fällen Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen und sich beraten zu lassen. Im Ergebnis kann es sinnvoll sein,, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen.
Für die Rehabilitationsmaßnahmen – gleichgültig, ob sie nun stationär oder ambulant erbracht werden – müssen die Patienten/Patientinnen stets Zuzahlungen leisten.