Deutscher Gewerkschaftsbund

Von Arbeitszeit bis Vereinbarkeit

11.05.2020
Übersicht über die Regelungen im Bund und in den Bundesländern

Corona: Sonderurlaub unter Bezügefortzahlung für die Kinderbetreuung?

Die Maßnahmen, die die Corona-Pandemie eindämmen sollen, können Eltern und Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen vor akute Probleme stellen. Sie müssen die Betreuung stemmen und gleichzeitig ihre Arbeit erledigen. BeamtInnen haben in einer solchen Situation unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Die Regelungen, die dazu in den letzten Wochen im Bund und in den Ländern geschaffen wurden, unterscheiden sich allerdings im Detail. Wir geben einen Überblick.[1]

Mutter arbeitet zu Hause am Laptop und hält ein Kleinkind im Arm

DGB/Jozef Polc/123rf.com

Für ArbeitnehmerInnen werden Verdienstausfälle bei behördlich angeordneten Kita- und Schulschließungen über eine Ausweitung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgefangen, indem ihnen für einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen zumindest 67 Prozent der Vergütung ersetzt werden. Diese Regelung geht auf den neuen § 56 Abs. 1a IfSG zurück, findet für BeamtInnen allerdings keine unmittelbare Anwendung. Gleichwohl diente sie mehreren Dienstherren als Maßstab, um auch für diese Statusgruppe die notwendige Entlastung zu schaffen.

So kann BundesbeamtInnen, aber auch BeamtInnen in Rheinland-Pfalz und in Brandenburg für die Kinderbetreuung befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen gewährt werden (bei einer Fünf-Tage-Woche). Das entspricht im Ergebnis dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Voraussetzung ist jeweils die tatsächliche Schließung von Kita oder Schule wegen Corona (und nicht etwa der Schulferien oder Kita-Schließzeiten). Die zu betreuenden Kinder müssen unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Eine alternative Betreuungsmöglichkeit darf nicht bestehen. Bei Schließung von teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen erlauben diese drei Dienstherren außerdem Sonderurlaub zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen. Der Umfang und die Voraussetzung gelten hierbei entsprechend.

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände der Corona-Pandemie wird BeamtInnen bei behördlich geschlossenen Kitas und Schulen in Bremen, Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein Sonderurlaub im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. In Bayern gilt diese Regelung für die Gesamtdauer der Schließung, in den anderen Fällen bis erst einmal Ende Mai/Anfang Juni (Verlängerungen möglich).

In Mecklenburg-Vorpommern werden BeamtInnen zum Zwecke der Kinderbetreuung im Ergebnis 20 Arbeitstage Sonderurlaub unter Bezügefortzahlung gewährt. Auch in Berlin wird das Fernbleiben vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge für bis zu 20 Arbeitstagen ermöglicht. Systemrelevante Berufsgruppen mit Anspruch auf Kita- und Schulnotbetreuung sind davon in der Hauptstadt allerdings ausgenommen. Auf eben diese Notbetreuung werden auch BeamtInnen in Hamburg verwiesen. Hier gibt es keine Regelung, Sonderurlaub unter Bezügefortzahlung zu gewähren, weil auf niemanden verzichtet werden könne.

Die hier dargestellten Regelungen beharren in der Regel darauf, dass die Möglichkeiten zur Arbeit im Home-Office vorrangig genutzt und positive Arbeitszeitsalden zunächst abgebaut werden sollen. Der Gewährung von Sonderurlaub dürften außerdem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

In einigen Bundesländern, etwa in Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Thüringen, wird auf gesonderte Rundschreiben oder Erlasse zu Sonderurlaub zwecks Kinderbetreuung bisher explizit verzichtet. Dadurch stehen die jeweiligen Dienststellen in der Verantwortung, eine geeignete Lösung für die betroffenen BeamtInnen zu finden.


[1] Dieser Überblick ist eine Momentaufnahme. In den letzten Wochen wurden zum Thema durch die zuständigen Ministerien zahlreiche Rundschreiben und Erlasse verschickt, was auch für die nächste Zeit nicht auszuschließen ist.

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