Deutscher Gewerkschaftsbund

19.02.2021
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 die „Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub“ beschlossen. Ein Punkt dabei: Für BundesbeamtInnen ändern sich bei Dienstreisen die Möglichkeiten zu Anrechnung der Reisezeiten.

Inter City Express auf Schiene

DGB/bloodua/123RF.com

Das Arbeitszeitrecht für die BeamtInnen des Bundes wird im Bundesbeamtengesetz und der darauf fußenden Arbeitszeitverordnung (AZV) geregelt. Im letzten Jahr wurde diese novelliert. Mit Wirkung zum 1. März 2021 treten für BeamtInnen deshalb auch neue Regelungen Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Dienstreisen in Kraft. Dazu wurde § 11 Abs. 3 der AZV neu gefasst. Mit Wirkung vom 1. März 2021 ist dort festgelegt, inwieweit bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, Reisezeit als Zeitguthaben angerechnet wird. Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist in Zukunft also ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen.

Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf laut BMI höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte an-gefallen wäre. Einen Antrag auf Anrechnung der Reisezeiten als Zeitguthaben müssen die BeamtInnen in Zukunft nicht mehr stellen, sie sollen die Reisezeiten jedoch anzeigen, zum Beispiel indem sie diese in ein Zeiterfassungssystem eintragen. Näheres im unten verlinkten Rundschreiben des BMI.

Im Rahmen der Novellierung der AZV hat der DGB gegenüber dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) Stellung genommen. Die Möglichkeiten zur Anrechnung von Reisezeiten wurden dabei kritisiert, weiterhin seien diese unzureichend. So heißt es in der Stellungnahme: „Der vorgesehene Freizeitausgleich für ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten gleicht die Belastungen der Beschäftigten nicht annähernd aus. […] Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften erwarten, dass bei dienstlich veranlassten Reisen die gesamte Reise- und Wartezeit als Arbeitszeit gewertet wird. In Arbeitszeitverordnungen einiger Bundesländer ist eine vollständige Anrechnung von Reisezeiten als Arbeits-zeit bereits vorgesehen. Exemplarisch verweisen wir auf § 14 Abs. 2 der AzVO Thüringen.“

Auch die Forderung der Gewerkschaften, die Anhebung der Wochenarbeitszeit für BeamtInnen des Bundes auf 41 Stunden endlich rückgängig zu machen, wurde vom DGB und von seinen Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes erneut bekräftigt.

Hier kann das Rundschreiben des BMI vom 19.2.2021 nachgelesen werden


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