Deutscher Gewerkschaftsbund

24.02.2021

Schöne neue (Arbeits-)Welt: Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigtenrechte

von Roman Kormann (DGB)

In einem wegweisenden Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht klar: Plattformarbeiter*innen können die Eigenschaften von Arbeitnehmer*innen aufweisen – und müssen dann auch dieselben Rechte genießen wie klassische Beschäftigte. Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt, um gute Arbeit auf Plattformen durchzusetzen – auch auf europäischer Ebene.

Paragraphenzeichen Richter-Hammer Justiz

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Digital organisierte Plattformarbeit kann für Erwerbstätige auf Plattformen Vorteile bieten, wie zum Beispiel einen niedrigschwelligen Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten, Mobilität und eine hohe Flexibilität. Dies gilt vor allem für hochqualifizierte Arbeit, mit der oft betriebliche Innovationen verbunden sind oder aber Kreativarbeit im Bereich von Freelancer-Marktplätzen. Unternehmen können über die plattformvermittelte Arbeit neue Wissenszugänge schaffen und so Innovationen fördern, Prozesse beschleunigen und Kosten sparen. Gleichzeitig verstärken die neuen Formen des digitalen Outsourcings und der digitalen Organisation von Erwerbsarbeit über Online-Plattformen bestehende Prekarisierungstendenzen, führen zu Wettbewerbsverzerrungen und tragen zur weiteren Verschiebung der Machtverhältnisse zu Lasten der Erwerbstätigen bei.

Das Grundproblem besteht darin, dass Betreiber von Plattformen ein Arbeitsverhältnis zu Erwerbstätigen auf Plattformen in der Regel vehement negieren. Sie erklären sich über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel weder als Arbeitgeber noch als Auftraggeber und auch nicht als Arbeitsvermittler. In all diesen Fällen werden die Erwerbstätigen auf Plattformen als so genannte Solo-Selbstständige geführt, selbst wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit deutlich eingeschränkt ist. Betreiber von Arbeitsplattformen entgehen durch die Ablehnung der Arbeitgebereigenschaft größtenteils nicht nur der Sozialabgabenpflicht, sondern umgehen auch die Arbeits-, Sozial- und Mitbestimmungsrechte.

Plattformarbeit ist kein Randphänomen

Für eine zunehmende Zahl der Menschen ist die über oder auf Plattformen organisierte Arbeit nicht nur ein Hinzuverdienst, sondern Haupteinkommensquelle. Nach jüngsten Untersuchungen der EU-Kommission erzielen allein in Deutschland knapp sechs Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung ein Viertel bis zur Hälfte ihres Einkommens durch Plattformarbeit.

Zudem konnten durch die coronabedingten Einschränkungen Online-Lieferdienste Wachstumsraten von bis zu 500 Prozent mehr Kundinnen und Kunden verzeichnen. Dass dieser steile Anstieg auch nach der Krise anhält, ist vielleicht unwahrscheinlich, die Digitalisierung der Lebens- und Arbeitswelt bleibt jedoch nicht stehen und die stark risikokapitalfinanzierten milliardenschweren Bewertungen von kommerziellen Arbeitsplattformen wie zum Beispiel Uber zeigen, welche Entwicklungen hier auf dem Kapitalmarkt erwartet werden.

Wenn der Algorithmus zum Chef wird

Am 01.12.2020 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall eines Crowdworkers geurteilt (9 AZR 102/20). Mit Hilfe der IG Metall hatte dieser auf ein Arbeitsverhältnis zu einer Arbeitsplattform geklagt. Worum geht es? Der Kläger führte über eine Plattform Kleinstaufträge, sogenannte „Mikrojobs“, aus, indem er Warenauslagen in Tankstellen und Supermärkten abfotografierte, diese über die Plattform einspeiste und Fragen zur Werbung von Produkten beantwortete. Für diese Aufträge setzte die Plattform Fristen ein. Für erledigte Aufträge erhielt der Crowdworker Erfahrungspunkte, die ihm – ähnlich wie in Videospielen – Levelaufstiege ermöglichte und damit wiederum Zugänge zu mehr Aufträgen gewährleistete. Diese „Gamification“-Maßnahmen sind - insbesondere im Bereich des Crowdworking – beliebte Anreizsysteme der Plattformen.

Der Kläger arbeitete zweitweise 15 bis 20 Wochenstunden für die Plattform und wurde nach Unstimmigkeiten mit der Plattform dort gesperrt. Der Fall landete nun vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem das Arbeitsgericht München und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten.

Der Crowdworker wurde nun vom BAG als Arbeitnehmer anerkannt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung - die Urteilsbegründung macht jedoch deutlich, dass diese Strahlkraft haben wird. Die Plattform hatte für die Richter*innen ein Anreizsystem geschaffen, das in einem System indirekter Steuerung mündete, in dem der Crowdworker seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten konnte. Auch wenn der Crowdworker nicht zur Übernahme von Aufträgen verpflichtet war, hat das Bewertungssystem der Plattform durch seine „Gamification“-Struktur den Auftragszugang und damit den Stundenlohn maßgeblich bestimmt. In Kombination mit den detaillierten Aufgabenbeschreibungen und den festen Zeitrahmen ist für das BAG eine persönliche Abhängigkeit und somit ein Arbeitsverhältnis entstanden. Das Urteil ist damit eine Chance für gute Plattformarbeit.

Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt

Das Urteil bringt Licht in den digitalen Schattenarbeitsmarkt: Das Geschäftsmodell von Plattformbetreibern, das auf einer vermeintlichen Selbstständigkeit der Beschäftigten beruht, führt in weiten Teilen zu prekären Arbeitsbedingungen. Häufig steht die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten und der Sozialabgabenpflicht im Vordergrund.

Viele Plattformarbeiter*innen sind in von den Plattformen organisierte Betriebsabläufe integriert und an (digital kommunizierte) persönliche Weisungen gebunden. Die Plattformen sprechen Weisungen zum Inhalt, der Ausführung, der Zeit und – bei ortsgebundenen Tätigkeiten – auch zum Ort der Tätigkeit aus. Diese (algorithmische) Überwachung und Kontrolle tritt an die Stelle persönlicher Weisungen, wie wir sie aus der traditionellen Arbeitswelt kennen, verfolgt dabei aber denselben Zweck. Gute Arbeit auf Plattformen setzt ausreichend Transparenz darüber voraus, wie Arbeit durch Algorithmen, Bewertungs- und Anreizsysteme sowie Preise gesteuert wird. 

Um dem strukturell entgegenzuwirken, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wichtige Eckpunkte vorgelegt, die schnellstens in einen konkreten Gesetzentwurf münden sollten, um Sozialdumping und Wettbewerbsverzerrungen in der digitalen Marktwirtschaft endlich zu beenden. Dabei müssen Plattformbeschäftigte, die wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig, in den Betriebsablauf eingebunden und weisungsgebunden sind, auch tatsächlich als Arbeitnehmer*innen anerkannt werden – dafür braucht es jedoch auch erleichterte Möglichkeiten, den eigenen Beschäftigungsstatus zu klären. Um die Informationsasymmetrie zu durchbrechen, muss es eine Beweislastumkehr zugunsten der Plattformarbeiter*innen geben: Statt von diesen zu verlangen, dass sie vor Gericht ihren Beschäftigtenstatus belegen, müssen die Plattformen in die Pflicht genommen werden, das Gegenteil zu beweisen.

Zentraler Hebel dafür ist die Stärkung kollektiver Rechte der Plattformbeschäftigten. Gewerkschaften brauchen ein Zugangsrecht, um Plattformbeschäftigte erreichen zu können und sie bei der Schaffung besserer Arbeitsbedingungen zu unterstützen. Erforderlich ist auch ein effektives Verbandsklagerecht für Gewerkschaften, um die Rechte der Beschäftigten auf Plattformen wirksam durchsetzen zu können. Und selbst dann, wenn Plattformbeschäftigte wirklich selbständig sind, brauchen sie einen Mindestschutz, zum Beispiel durch die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung. Der entschiedene Fall belegt auch, wie wichtig klare Regeln und Fristen im Zusammenhang mit Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen auf Plattformen sind. Dazu sollte der Vorschlag von Arbeitsminister Hubertus Heil zeitnah umgesetzt werden.

Digitale Plattformen kennen keine Grenzen

In dieser Debatte darf nicht vergessen werden, dass auch der Europäischen Union eine Schlüsselrolle zukommt: Die nationale Regulierung von Plattformarbeit endet an den Landesgrenzen – digitale Plattformen, die keine ortsgebundene Arbeit anbieten, können sich jedoch auf andere, weniger regulierte Mitgliedstaaten verlegen, um strikte Regelungen zu umgehen.

Deshalb müssen auch auf europäischer Ebene die Weichen für gute Arbeit im digitalen Raum gestellt werden. Europäische Mindeststandards für die Rechte von Plattformbeschäftigten wären hierbei ein guter erster Schritt.  


Dieser Beitrag erschien am 18.2.2021 auf Social Europe


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