Das Hessische Landesarbeitsgericht gab Lieferando-Boten Recht, die nicht mehr ihr eigenes Fahrrad und Smartphone für ihren Job einsetzen wollten und deshalb von Lieferando verlangten, ihnen Fahrrad und Smartphone zur Verfügung zu stellen.
DGB
Das Gericht befand: Fahrradlieferant*innen haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Stellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads und eines internetfähigen Mobiltelefons zur dienstlichen Nutzung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann die Pflicht, ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitsmittel von einigem Wert selbst stellen zu müssen, nicht wirksam begründet werden, da eine solche Regelung Arbeitnehmer*innen unangemessen benachteiligen würde. Weil Beschäftigte einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung haben, können sie den Anspruch auf Stellung der zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel auch einklagen und müssen sich nicht auf Ansprüche auf Annahmeverzugslohn verweisen lassen.
In erster Instanz, vor dem Arbeitsgericht Frankfurt, hatten die Lieferando-Boten noch verloren. Das Arbeitsgericht hatte fälschlicherweise das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung gebracht, das an Verträge weit strengere Anforderungen stellt, als sie für individuell ausgehandelte Verträge gelten würden.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Lieferando-Boten verdienen nur wenig mehr als den gesetzlichen Mindestlohn.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteile vom 12.03.2021 (14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/20)