Das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen rechtfertigt für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, ArbeitnehmerInnen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.
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Der Fall: Mehrere private Paketzustelldienste hatten für die Osterfeiertage eine Ausnahme vom Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen beantragt. Mit ihren Eilanträgen hatten sie unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand geltend gemacht, ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne. Ihre Anträge hatten keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Das Gesetz sieht eine Ausnahme zum einen für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Darüber hinaus fehlt es hier an einem öffentlichen Interesse. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gibt es keine Versorgungskrise.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. April 2020 – VG 4 L 132/20 u.a.