Deutscher Gewerkschaftsbund

30.11.2011
Mindestlohn-Interview

Matthias Machnig: Förderung soll fair bezahlte und qualifizierte Arbeitsplätze ermöglichen

Matthias Machnig (SPD), Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie des Freistaates Thüringen

Matthias Machnig (SPD), Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie des Freistaates Thüringen Landesregierung Thüringen

In Thüringen gilt seit Oktober 2011 eine neue Richtlinie für Lohnkostenzuschüsse aus EU-Geldern. Förderung erhalten Betriebe nur noch, wenn sie nach Tarif zahlen oder eine tarifliche Lohnuntergrenze einhalten. Im Interview mit der Redaktion von mindestlohn.de erklärt der thüringische Wirtschaftsminister Matthias Machnig (SPD) die Hintergründe der Neuregelung und warum Leiharbeit von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen wurde.

In Thüringen soll eine Lohn-Untergrenze bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfonds eingeführt werden. Wie hoch soll diese Grenze sein und warum halten Sie diese für nötig? 

Matthias Machnig: Die Förderung in Form von Lohnkostenzuschüssen an die einstellenden Arbeitgeber erfolgt nur, wenn die Entlohnung entweder an Tariflöhne oder an eine Lohnuntergrenze gebunden ist, die sich an zwei Kriterien ausrichtet. Erstens: sie muss sich an einer bestehenden, tariflich vereinbarten Lohnuntergrenze orientieren und zweitens ein einheitliches Lohnniveau in Ost und West haben. Derzeit liegt ein solcher Tarifvertrag im Bereich der Abfallwirtschaft vor, der eine Lohnuntergrenze von 8,33 Euro vorsieht. Diese Fördervoraussetzung ist sinnvoll und notwendig, um die Förderung untertariflich bezahlter Arbeit auszuschließen, einen Beitrag zu leisten, in Thüringen Arbeitsbedingungen zu schaffen, die sich an fairem Einkommen und guter Arbeit orientieren. Und die Förderung muss ein Signal zu setzen für einheitliche Löhne in Ost und West. Diese Lohnkostenzuschuss-Richtlinie ist am 25.10.2011 in Kraft getreten.

Was sieht die Regelung für Leiharbeit vor? 

Matthias Machnig: In der Richtlinie wird die Einstellung von Leiharbeitnehmern aus folgenden Gründen von einer Förderung ausgeschlossen: Ziel der Beschäftigungsförderung nach der LKZ-Richtlinie ist die nachhaltige Integration von benachteiligten Personen des Arbeitsmarkts. Der Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen erfolgt in der Regel dann, wenn ein Unternehmen kurzfristig oder kurzzeitig auf eine veränderte Auftragslage oder Arbeitsausfälle beim Stammpersonal reagieren muss. Eine Förderung der Einstellung von LeiharbeitnehmerInnen würde die Lohnkosten der Zeitarbeitsfirma subventionieren, jedoch nicht der genannten Zielstellung entsprechen. Für die entleihenden Unternehmen entsteht durch die Förderung der Zeitarbeitsfirma kein Anreiz, Personen der genannten Zielgruppe einzustellen. Leiharbeit kann demnach ein sinnvolles Mittel für die flexible Personaldisposition von Unternehmen sein, ihre Förderung über Lohnkostenzuschüsse ist hingegen als Instrument für eine nachhaltige Integration von Problemgruppen des Arbeitsmarkts ungeeignet.

Welches Ziel verfolgt die Thüringer Regierung mit dieser Regelung? 

Matthias Machnig: Mit den Regelungen der neuen Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt. Ersten: Die Beschäftigungsförderung für vom Arbeitsmarkt ausgegrenzte Personen soll integrativ statt selektiv wirken. Zweitens: Die Förderung soll sinnvolle, fair bezahlte und qualifizierte Arbeitsplätze ermöglichen, die nachhaltig zur beruflichen Integration von Benachteiligten beitragen. Drittens. Die bisher ungenutzten Potentiale von langfristig aus dem Arbeitsprozess ausgeschlossenen Menschen sollen zur Bewältigung der mit dem künftigen Fachkräftebedarf verbundenen Herausforderungen aktiviert werden. Und schließlich sollen die Unternehmen in ihrer diesbezüglichen gesellschaftlichen Verantwortung gestärkt und ein Missbrauch der Förderung durch Mitnahmeeffekte verhindert werden.


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