Kurz und knapp - drei Urteile aus dem Arbeits- und Sozialrecht: Arbeitszeit: Ruhezeit auch für Betriebsräte; Polizeidienst: Silikonbrüste sind kein Hindernis; Hartz IV: Keine Kürzung ohne Ankündigung.
DGB/Simone M. Neumann
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15
Eine Frau, die sich um eine Stelle bei der Polizei bewirbt, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, sie trage Brustimplantate. Das gilt vor allem, wenn es sich dabei um hochwertige Silikonim-Plantate handelt. Denn diese bieten grundsätzlich keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass Silikonbrüste im rauen Polizeialltag zur völligen Dienstunfähigkeit führen können.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2016 – 1 K 2166/14
Haben Empfänger von Hartz-IV-Leistungen zu hohe Wohnkosten, muss das Jobcenter erst zur Kostensenkung auffordern. Erst dann darf es Leistungen wegen Unangemessenheit verweigern.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. September 2016 – S 19 AS 1803/15