Deutscher Gewerkschaftsbund

31.10.2014

Bundesverwaltungsgericht: Urteil zu Beamten-Besoldung nach Alter

DGB begrüßt Rechtsklarheit in Sachen altersdiskriminierende Besoldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil zur Beamten-Besoldung festgestellt: Eine Einstufung allein nach Lebensalter verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ein Besoldungssystem nach Berufserfahrung ist hingegen zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 30. Oktober 2014 entschieden, dass es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, wenn am Beginn einer Beamten-Laufbahn allein das Alter entscheidend für die Festlegung des Grundgehalts ist. Das könne einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Betroffenen begründen. Geklagt hatten BeamtInnen aus dem gesamten Bundesgebiet.

Eine solche Regelung, wie sie bei BundesbeamtInnen bis Mitte 2009 zur Anwendung kam und in einigen Ländern noch bis 2014 galt, benachteilige Jüngere aufgrund ihres Alters und sei deshalb altersdiskriminierend im Sinne des AGG. Zulässig sei hingegen ein System der Gehaltsbemessung nach Erfahrung. Damit folgt das BVerwG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Juni 2014. Handlungsbedarf, die novellierten Regelungen zur "Besoldung nach Erfahrung" zu ändern, besteht damit nach Auffassung des Gerichts nicht. Den Entschädigungsanspruch bezifferte das BVerwG auf 100 Euro im Monat für den Zeitraum zwischen in Kraft treten des AGG Mitte August 2006 und der Novellierung der betroffenen besoldungsrechtlichen Normen durch den jeweiligen Gesetzgeber (Bund oder Länder). Allerdings habe der Anspruch von Betroffenen rechtzeitig geltend gemacht werden müssen.

DGB: Entschädigungszahlungen nicht durch öffentlichen Dienst gegenfinanzieren

Welche Summen nun auf die Dienstherren, also den Bund und die Länder zukommen, wird erst nach Veröffentlichung der gesamten Urteilsgründe und entsprechender Prüfung klar sein. Dass Einige ihr gutes Recht eingeklagt haben, darf allerdings nach Ansicht des DGB nicht dazu führen, dass an anderer Stelle im öffentlichen Dienst gekürzt wird. Dessen Belastbarkeit und die seiner Beschäftigten ist erreicht.


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