Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt allerdings nicht „rund um die Uhr“. Vielmehr muss die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen.
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Der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens organisierte für Firmenkunden eine sechstägige Skireise in die USA. Damit sollte Kundenbindung intensiviert werden. Während der Reise stürzte der Arbeitnehmer bei einer Skiabfahrt und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu, die noch in den USA operativ versorgt wurde. Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung, er sei von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehme. Beim Aufstieg sei ferner über geschäftliche Dinge gesprochen worden. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Lädt eine Firma ihre Kunden zu einer Skireise ein und ist das Skifahren der einzige Programmpunkt der Reise, ist bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise handelt. Jedenfalls aber ist das Skifahren nicht gesetzlich unfallversichert, soweit es dem Freizeitbereich zuzuordnen ist. Nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten stehen unter Versicherungsschutz. Gerade bei längeren Dienstreisen lassen sich vielmehr regelmäßig Tätigkeiten unterscheiden, die für das Unternehmen in einem wesentlichen Zusammenhang stehen und solchen, bei denen dies in den Hintergrund tritt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. August 2020 - L 9 U 188/18