Die Corona-Pandemie hat uns allen deutlich vor Augen geführt, welch große Bedeutung das Thema Arbeitsschutz im Alltag der arbeitenden Menschen hat. Nach der ersten Infektionswelle war den DGB-Mitgliedsgewerkschaften und auch dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) klar, wer einen zweiten Lockdown mit seinen katastrophalen Folgen für die Wirtschaft und die Menschen verhindern will, der muss angemessene Vorsorge treffen.
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Daher hat sich der DGB, unterstützt von den Ländern und gegen den Widerstand der Arbeitgeber, im Corona-Arbeitsschutzstab beim BMAS dafür stark gemacht, dass nach Etablierung des SARS-Cov-2-Arbeitsschutzstandards, der nur empfehlenden Charakter hat, eine verbindliche technische Arbeitsschutzregel erarbeitet wird, deren Anwendung sicher stellen soll, die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Gefährdungen im Bereich der Arbeitswelt effektiv abzuwehren.
Dementsprechend wurde unter hohem zeitlichen Druck und großer Sorgfalt von den nationalen Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die nunmehr gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellt. Sie beinhaltet die notwendigen bindenden Maßgaben zu Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinischer Prävention in der Zeit der Pandemie. Für Arbeitgeber, Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen im Betrieb bzw. in der Dienststelle ist damit klar gestellt: Werden die dort genannten Schutzmaßnahmen eingehalten, ist der Arbeitsschutz vor Ort gewährleistet.