Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 8. April 2020 Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und der Wahlordnung beschlossen. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften hatten dies eingefordert, um die Durchführung der Personalratswahlen auf Bundesebene trotz Corona-Pandemie überall möglich zu machen.
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Vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 finden auf Bundesebene Personalratswahlen statt. In einigen Bereichen wurde schon erfolgreich gewählt, in anderen stehen die Wahlen in den nächsten Wochen auf dem Programm. Dabei ist absehbar, dass die Corona-Pandemie in einzelnen Geschäftsbereichen die Durchführung der Wahlen bis Ende Mai unmöglich macht. Hier stellt die Gesetzesänderung nun klar: Werden Personalratswahlen aufgrund dessen verschoben, tritt bis maximal 31. März 2021 keine personalratslose Zeit ein. Die bestehenden Personalvertretungen bleiben geschäftsführend im Amt, bis die Wahl erfolgreich nachgeholt werden konnte.
Beschlossen wurde im Bundeskabinett ebenfalls die Änderung der Wahlordnung zum BPersVG. Danach kann in einem Fall wie dem jetzigen Briefwahl angeordnet werden, ggf. auch nachträglich. Sollte dies in der aktuellen Situation erforderlich sein und zudem der Wahltermin verschoben werden müssen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis 31. März 2021 gültig.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hatte zunächst weitere Änderungen am BPersVG in dem Gesetzentwurf vorgenommen und damit der angekündigten Novelle vorweggreifen wollen. Das wurde von Seiten des DGB scharf kritisiert. Zu den angedachten Änderungen zählte die Einführung der unbefristeten Möglichkeit, mittels IT-gestützter Verfahren Personalratssitzungen und -sprechstunden durchführen zu können. Zwar sieht der beschlossene Gesetzentwurf diese Optionen noch immer vor, doch wurden sie auf Druck der Gewerkschaften befristet bis 31. März 2021. Demnach können Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn dafür Technik genutzt wird, die auch zur dienstlichen Nutzung freigegeben ist, kein Mitglied des Personalrates diesen Verfahren widerspricht und der Personalrat sicherstellt, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Wie dauerhaft mit dieser Frage umgegangen wird, muss dann im Rahmen der anstehenden Novellierung des BPersVG diskutiert werden.
Über die Änderungen des BPersVG muss der Bundestag in seiner Sitzung vom 20. bis 22. April noch entscheiden. Die Wahlordnung wird nun nach dem Kabinettsbeschluss im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.