Deutscher Gewerkschaftsbund

25.08.2022
Sozialschutzpaket III

Aktuelle Neuregelungen bei Hartz IV (ALG II)

Hartz-IV-Ratgeber

Wohnkosten werden voll übernommen; Ersparnisse sind besser geschützt: Diese und weitere Sonderregelungen gelten bei Hartz IV aufgrund der Corona-Krise. Der DGB bietet dazu einen ausführlichen Ratgeber, jetzt aktualisiert mit den Neuerungen ab Januar 2022.

Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld II (ALG II) in unserem FAQ zum Bürgergeld und Hartz IV

Münzen und Geldscheine auf einem Hartz-IV Antrag

DGB/Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com

Anfang Februar 2021 ist der ausführliche DGB-Ratgeber zu Hartz IV erschienen. Er hat den Rechtsstand zum 1. Januar 2021 berücksichtigt. Nun ist das "Hartz-IV-Gesetz" abermals geändert worden. 

Corona-Pandemie und Hartz IV: 

Einige günstige Sonderregelungen, die aufgrund der Corona-Krise eingeführt wurden, wurden verlängert und gelten bis zum 31. Dezember 2022.

Zudem wurden einige neue Leistungsansprüche eingeführt. Diese Neuregelungen betreffen einige Aussagen im DGB-Ratgeber. Auf dieser Seite informiert der DGB über die aktuellen Sonderregeleungen.

Diese Sonderregelungen gelten weiter:

  • Wohnkosten: Die tatsächlichen Wohnkosten werden in voller Höhe übernommen. Es wird nicht geprüft, ob die Wohnkosten unter der Angemessenheitsgrenze liegen, die jede Kommune für sich bestimmt hat. Diese Regel war zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Jetzt gilt die Regel für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden. Von dieser Verlängerung profitieren sowohl Leistungsberechtigte, die erstmals einen Antrag auf Hartz IV stellen als auch Leistungsberechtigte, deren Bewilligungszeitraum in diesem Jahr ausläuft und die einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen müssen.
  • Ersparnisse: Kleinere und mittlere Ersparnisse sind geschützt und müssen nicht aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Hartz IV besteht. Es wird nur "erhebliches Vermögen" berück-sichtigt. Dabei gelten folgende Grenzen: Eine Person darf 60.000 Euro besitzen. Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, dürfen für jede Person weitere 30.000 Euro dazu kommen. Es gilt: Selbstgenutztes Wohneigentum wird generell nicht mit gezählt bei der Frage, ob das Vermögen erheblich ist. Bei Selbstständigen bleiben unter bestimmten Bedingungen Ersparnisse außer Betracht, die fest für die Altersvorsorge angelegt sind (siehe Seite 49 im DGB-Ratgeber). Diese beiden Sonderregelungen stehen nicht im Gesetz sondern in einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter. Auch diese günstigen Sonderregelungen zum Vermögen gelten nun für alle Erstanträge, die bis Ende Dezember 2022 gestellt werden und für alle Weiterbewilligungszeiträume, die spätestens im Dezember 2022 beginnen.
  • Laptops fürs Home-Schooling: Die Jobcenter sind verpflichtet, die Kosten für digitale Endgeräte (Laptops, Drucker) zu übernehmen. Bedingungen für den Leistungsanspruch sind: Die Geräte müssen für den pandemiebedingten Distanzunterricht benötigt werden (Bescheinigung der Schule), es steht kein geeignetes Gerät zur Verfügung und die Schule stellt auch kein Leihgerät. Der Bedarf muss dem Jobcenter gemeldet werden.
    Die Regelung steht nicht im Gesetz sondern in einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter. Sie ist bis Ende 2022 befristet.

Der DGB-Ratgeber zum Download:

Hartz IV: Tipps und Hilfe vom DGB (PDF, 3 MB)

Aktualisierte Neuauflage 2021 des DGB-Retgebers: Hartz IV: Tipps und Hilfe vom DGB

Aktualisierung Januar 2022: Geringfügige Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze seit Jahresbeginn

Zum 1.1.2022 wurden die Hartz-IV-Regelsätze minimal erhöht, um drei Euro bzw. zwei Euro für Kinder unter 14 Jahren. Diese minimale Erhöhung um 0,76 Prozent bedeutet faktisch eine Kürzung, da die Kosten für Lebenshaltung zuletzt deutlich stärker – um über fünf Prozent – gestiegen waren.

Der DGB fordert eine gesetzliche Änderung, die sicherstellt, dass die Hartz-IV-Regelsätze mindestens so stark steigen wie die Preise. Hartz-IV-Berechtigte sollen nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Mehr Informationen zur aktuellen Steigerung der Regelsätze

Mit der Anpassung sind die in unserem Hartz-IV-Ratgeber genannten Geldbeträge nicht mehr aktuell. Dies betrifft die Regelsätze selbst und Leistungen wie die Mehrbedarfe, deren Höhe einem festen Prozentsatz von den Regelsätzen entspricht.

Hier die aktuellen Werte:

Aktuelle Tabelle Regelsätze Hartz IV

DGB

Mehrbedarfe (Stand 1.1.2022)

Schwangere erhalten von der 13. Schwangerschaftswoche an einen Mehrbedarf von 17 Prozent des individuellen Regelbedarfs:

Übersicht Mehrbedarf Schwangere

DGB

Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf, dessen Höhe sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder richtet. Anspruch auf diesen Mehrbedarf besteht ab dem Tag der Entbindung und endet mit der Volljährigkeit der Kinder. Die Prozentangaben in der Tabelle beziehen sich auf den vollen Regelsatz (449 Euro), der Alleinstehenden und Alleinerziehenden zusteht. Der Mehrbedarf beträgt höchstens 60 Prozent dieser Regelleistung, also 269,40 Euro.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

DGB

Menschen mit Behinderungen, die Integrationshilfen erhalten, also eine Förderung zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbsarbeit, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent ihres Regelbedarfs. Die Schwerbehinderung selbst reicht nicht aus. Maßgeblich sind die Integrationshilfen, die man tatsächlich bekommen muss.

Mehrbedarf bei Integrationshilfe

DGB

Auch nicht erwerbsfähige Angehörige erhalten zusätzlich zum Sozialgeld einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent, wenn sie das Merkzeichen "G" in ihrem Schwerbehindertenausweis haben. Voraussetzung ist aber, dass kein weiterer Anspruch auf einen anderen, vorrangigen Mehrbedarf für Behinderte nach SGB IX besteht.

Mehrbedarf für Warmwasserbereitung

Die Energiekosten für Warmwasser werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen. Wird das Warmwasser jedoch dezentral in der Wohnung erzeugt (z.B. Durchlauferhitzer), dann besteht ein Anspruch auf einen geringfügigen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 7 SGB II).

Mehrbedarf für Warmwasser

DGB

In der Summe dürfen alle Mehrbedarfszuschläge, die einer Person zustehen, nicht höher sein als der jeweilige Regelsatz für die betreffende Person. Der Mehrbedarf für Warmwasser bleibt dabei außer Betracht.

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

Der Mehrbedarf wird in angemessener Höhe gezahlt, wenn man aus medizinisch nachgewiesenen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt. Das Jobcenter lehnt sich bei seinen Zahlungen an die Empfehlungen des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" an. Der Deutsche Verein empfiehlt je nach Krankheitsbild einen Mehrbedarf in Höhe zwischen 5 Prozent (22,45 Euro) und 30 Prozent (134,70 Euro) vom Regelsatz für Alleinstehende.

Bildungs- und Teilhabepaket

Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets wird auch ein Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf (Schulranzen, Schreib-, Rechen-, Zeichenmaterialien, Sportzeug etc.) gezahlt. Auch dieser Geldbetrag wird jährlich angepasst. 2022 werden 156 Euro jährlich gezahlt, in zwei halbjährlichen Raten in Höhe von 104 Euro (1. Schulhalbjahr) und 52 Euro (2. Schulhalbjahr). Für Kinder und Jugendliche im SGB II erfolgt die Auszahlung immer zum 1. August und zum 1. Februar eines Jahres.


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