Wohnkosten werden voll übernommen; Ersparnisse sind besser geschützt: Diese und weitere Sonderregelungen gelten bei Hartz IV aufgrund der Corona-Krise. Der DGB bietet dazu einen ausführlichen Ratgeber, jetzt aktualisiert mit den Neuerungen ab Januar 2022.
Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld II (ALG II) in unserem FAQ zum Bürgergeld und Hartz IV.
DGB/Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com
Anfang Februar 2021 ist der ausführliche DGB-Ratgeber zu Hartz IV erschienen. Er hat den Rechtsstand zum 1. Januar 2021 berücksichtigt. Nun ist das "Hartz-IV-Gesetz" abermals geändert worden.
Einige günstige Sonderregelungen, die aufgrund der Corona-Krise eingeführt wurden, wurden verlängert und gelten bis zum 31. Dezember 2022.
Zudem wurden einige neue Leistungsansprüche eingeführt. Diese Neuregelungen betreffen einige Aussagen im DGB-Ratgeber. Auf dieser Seite informiert der DGB über die aktuellen Sonderregeleungen.
Diese Sonderregelungen gelten weiter:
Aktualisierte Neuauflage 2021 des DGB-Retgebers: Hartz IV: Tipps und Hilfe vom DGB
Zum 1.1.2022 wurden die Hartz-IV-Regelsätze minimal erhöht, um drei Euro bzw. zwei Euro für Kinder unter 14 Jahren. Diese minimale Erhöhung um 0,76 Prozent bedeutet faktisch eine Kürzung, da die Kosten für Lebenshaltung zuletzt deutlich stärker – um über fünf Prozent – gestiegen waren.
Der DGB fordert eine gesetzliche Änderung, die sicherstellt, dass die Hartz-IV-Regelsätze mindestens so stark steigen wie die Preise. Hartz-IV-Berechtigte sollen nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Mehr Informationen zur aktuellen Steigerung der Regelsätze.
Mit der Anpassung sind die in unserem Hartz-IV-Ratgeber genannten Geldbeträge nicht mehr aktuell. Dies betrifft die Regelsätze selbst und Leistungen wie die Mehrbedarfe, deren Höhe einem festen Prozentsatz von den Regelsätzen entspricht.
Hier die aktuellen Werte:
DGB
Schwangere erhalten von der 13. Schwangerschaftswoche an einen Mehrbedarf von 17 Prozent des individuellen Regelbedarfs:
DGB
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf, dessen Höhe sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder richtet. Anspruch auf diesen Mehrbedarf besteht ab dem Tag der Entbindung und endet mit der Volljährigkeit der Kinder. Die Prozentangaben in der Tabelle beziehen sich auf den vollen Regelsatz (449 Euro), der Alleinstehenden und Alleinerziehenden zusteht. Der Mehrbedarf beträgt höchstens 60 Prozent dieser Regelleistung, also 269,40 Euro.
DGB
Menschen mit Behinderungen, die Integrationshilfen erhalten, also eine Förderung zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbsarbeit, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent ihres Regelbedarfs. Die Schwerbehinderung selbst reicht nicht aus. Maßgeblich sind die Integrationshilfen, die man tatsächlich bekommen muss.
DGB
Auch nicht erwerbsfähige Angehörige erhalten zusätzlich zum Sozialgeld einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent, wenn sie das Merkzeichen "G" in ihrem Schwerbehindertenausweis haben. Voraussetzung ist aber, dass kein weiterer Anspruch auf einen anderen, vorrangigen Mehrbedarf für Behinderte nach SGB IX besteht.
Die Energiekosten für Warmwasser werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen. Wird das Warmwasser jedoch dezentral in der Wohnung erzeugt (z.B. Durchlauferhitzer), dann besteht ein Anspruch auf einen geringfügigen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 7 SGB II).
DGB
In der Summe dürfen alle Mehrbedarfszuschläge, die einer Person zustehen, nicht höher sein als der jeweilige Regelsatz für die betreffende Person. Der Mehrbedarf für Warmwasser bleibt dabei außer Betracht.
Der Mehrbedarf wird in angemessener Höhe gezahlt, wenn man aus medizinisch nachgewiesenen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt. Das Jobcenter lehnt sich bei seinen Zahlungen an die Empfehlungen des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" an. Der Deutsche Verein empfiehlt je nach Krankheitsbild einen Mehrbedarf in Höhe zwischen 5 Prozent (22,45 Euro) und 30 Prozent (134,70 Euro) vom Regelsatz für Alleinstehende.
Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets wird auch ein Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf (Schulranzen, Schreib-, Rechen-, Zeichenmaterialien, Sportzeug etc.) gezahlt. Auch dieser Geldbetrag wird jährlich angepasst. 2022 werden 156 Euro jährlich gezahlt, in zwei halbjährlichen Raten in Höhe von 104 Euro (1. Schulhalbjahr) und 52 Euro (2. Schulhalbjahr). Für Kinder und Jugendliche im SGB II erfolgt die Auszahlung immer zum 1. August und zum 1. Februar eines Jahres.