Deutscher Gewerkschaftsbund

03.12.2020
BM - Magazin für Beamtinnen und Beamte 11_12/2020

Dynamik in der Besoldungspolitik - Einkommensunterschiede bleiben aber groß

10.000 Euro pro Jahr verdient ein beamteter IT-Spezialist in Mecklenburg-Vorpommern trotz identisch hoher Verantwortung weniger, als seine KollegInnen in Bayern. Diesen und weitere Unterschiede in der Bezahlung der BeamtInnen hat der DGB für den Besoldungsreport 2020 errechnet. Einige Länder haben zwar Maßnahmen ergriffen, die zu Veränderungen im Besoldungsvergleich geführt haben. Dennoch gilt auf Grund des föderalisierten Besoldungsrechts weiterhin: gleiche Tätigkeit, unterschiedliche Besoldung.

Dieser Beitrag ist Titel im BM Ausgabe 11_12/2020 - dem Magazin für Beamtinnen und Beamte des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

Dynamische Besoldungspolitik

Länder wie Berlin oder Rheinland-Pfalz, die ihren BeamtInnen jahrelang Sparbeiträge abverlangt haben, konnten mittels Besoldungsanpassungen ihre Position deutlich verbessern. Andere Länder griffen in die Struktur ihrer Besoldungsordnungen ein, in dem sie ganze Besoldungsgruppen oder -stufen strichen. So fielen in Mecklenburg-Vorpommern die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 und in Brandenburg und Niedersachsen die Besoldungsgruppe A 4 weg. Bayern wiederum strich jeweils die erste mit einem Wert besetzte Besoldungsstufe. Dadurch hat der Freistaat die anderen Dienstherren bei Betrachtung der Eingangsbesoldung geradezu abgehängt.

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Gleiche Tätigkeit, unterschiedliche Besoldung

BeamtInnen werden bei gleicher Tätigkeit und Verantwortung also weiterhin unterschiedlich besoldet. Teilweise betragen die Besoldungslücken mehrere tausend Euro jährlich. So erhält der Lebensmittelkontrolleur (Eingangsstufe A 7) im Saarland über 4.000 Euro jährlich weniger als sein Kollege in Bayern. Und die Jahresbruttobesoldung einer saarländischen Polizeihauptmeisterin (Eingangsstufe A 9) ist über 3.700 Euro niedriger als die ihrer bayerischen Kollegin.

Balkendiagramm Summe aus jährlichem Grundgehalt der Besoldungsstufen  A 7, A 9 und A 13 im deutschlandweiten Vergleich

DGB/CC BY-ND 4.0

Wichtige Rechtsprechung in 2020

Dynamik kommt nicht nur durch die Besoldungspolitik der Gesetzgeber in die Besoldungslandschaft, sondern auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So konkretisierte das Gericht im Zuge der Überprüfung der Besoldungsvorschriften des Landes Berlin seine Maßgabe, dass die Höhe der Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe (Eingangsamt) mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen muss.[1] Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Berechnung des Grundsicherungsniveaus davon aus, dass – beispielsweise bei Miet- und Heizkosten – die tatsächlichen Bedürfnisse und nicht nur Pauschalierungen zu Grunde gelegt werden müssen. Karlsruhe hat also die verfassungsrechtlichen Maßstäbe seiner früheren Rechtsprechung angesichts der Veränderungen im Sozialrecht angepasst. Auch in seiner Entscheidung zur Alimentation von RichterInnen mit drei und mehr Kindern des Landes Nordrhein-Westfalen wendet das Gericht seine konkretisierten Maßstäbe bezüglich des Existenzminimums an.[2] Zugleich stellt es klar, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Wahl des Instruments, mit welchem dem Alimentationsprinzip genüge getan werden soll, ein weiter Spielraum zusteht.

Besoldungsrunde Bund 2020

Am 25. Oktober 2020 haben sich die Gewerkschaften mit dem Bund und der VKA auf ein Tarifergebnis für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen geeinigt.[3] Die zentralen Punkte sind eine Erhöhung der Entgelte um 1,4 Prozent, mindestens um 50 Euro zum 1. April 2021, eine Erhöhung um 1,8 Prozent zum 1. April 2022 sowie eine einmalige Corona-Sonderzahlung im Dezember 2020. Die Laufzeit beträgt 28 Monate. Bundesinnenminister Horst Seehofer hat die Übertragung auf die BeamtInnen des Bundes bereits zugesagt. Mit dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und WehrsoldempfängerInnen wurde schon ein erster Schritt unternommen.

Zentrale Forderung: Anpassung der Arbeitszeit

Neben der Übertragung der im Tarifergebnis vereinbarten prozentualen Erhöhungsschritte fordern der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes die Angleichung der Wochenarbeitszeit der BundesbeamtInnen von 41 Stunden auf das Tarifniveau von durchschnittlich 39 Stunden. Dabei können sie auch auf die Unterstützung der Tarifbeschäftigten zählen, berichtet Katrin Teich, stellvertretende Personalratsvorsitzende in der Bundesnetzagentur und Mitglied der ver.di-Bundestarifkommission (BTK). „Die Tarifbeschäftigten unterstützen die Forderung der BeamtInnen und platzierten sie prominent. Denn ver.di versteht sich als Gewerkschaft aller Beschäftigten. Wertschätzung für BeamtInnen soll sich nicht nur in fairer Bezahlung ausdrücken. Vielmehr steht die BTK dazu, dass die Angleichung der BeamtInnenarbeitszeit nicht nur überfällig ist, sondern gerecht, gesund und attraktiv“, so Teich weiter. Es sei Zeit, dass der Bund sein langjähriges Versprechen einlöst. Schließlich sei das mit der Anhebung der Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden verfolgte Planstelleneinsparziel bereits seit 2012 erreicht. Aber wie kann der Verschärfung des Personalmangels bei einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit in Zeiten des demografischen Wandels begegnet werden? Hier hat Teich eine klare Vision: „Durch eine Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes! Dazu zählt auch die Möglichkeit zur Verbeamtung. Diese ist jedoch nur attraktiv, wenn auch die Arbeitszeit dem Zeitgeist entspricht. Sie muss flexibel sein, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Gesunderhaltung ermöglichen.“

[1] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18

[2] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a.

[3] Verhandelt wird der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) (ohne Hessen) sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) mit dem Land Hessen.

Der jährlich erscheinende DGB Besoldungsreport[1] stellt die Auswirkungen der Besoldungspolitik von Bund und Ländern anhand der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A 7, A 9 und A 13, einer ledigen und kinderlosen Beamtin bzw. eines ledigen und kinderlosen Beamten dar. Der Bericht zum Download.

[1] Er liefert keine eurogenaue einzelfallbezogene Bezügeberechnung.


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