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Das Jobcenter muss weder die Kosten für einen Corona-Test zahlen, noch einen Mehrbedarf für erhöhte Ernährungskosten wegen der Corona-Krise gewähren, urteilte das Sozialgericht in Frankfurt am Main.
DGB/Simone M. Neumann
Der Fall: Der 45-jährige Antragsteller bezieht Hartz IV-Leistungen und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro zu verpflichten. Zudem machte er einen Mehrbedarf in Höhe von 100 Euro für höhere Ernährungskosten wegen der Corona-Krise geltend. Sein Antrag hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht: Das Jobcenter ist nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher ist der Test für ihn nicht notwendig. Er hat keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestehen jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gilt auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.
Sozialgericht Frankfurt/M, Beschluss vom 26. März 2020 – S 16 AS 373/20 ER