Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus dem einblick März 2019. Diesmal: Bei Fehlverhalten weniger Asyl-Leistungen; Jobcenter zahlt nicht für Homöopathie; Kein "Volkslehrer" im öffentlichen Dienst; Inklusion: Schulbegleiter auch nachmittags
DGB/Kozierowski(Best Sabel)
Asylbewerber: Bei Fehlverhalten weniger Leistungen
Bemühen sich ausländische Personen über Jahre hinweg nur unzureichend, sich Heimreisedokumente zu beschaffen, erhalten sie nur eingeschränkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2018 - L 7 AY 4468/16
Hartz IV: Jobcenter zahlt nicht für Homöopathie
Das Jobcenter muss grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Die geschieht bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Daher ist das Jobcenter nicht verpflichtet, mehr Medikamente als die Krankenkasse zu bezahlen. Das gilt für homöopathische oder andere alternative Arzneimittel, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen gehören.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Januar 2019 – L 15 AS 262/16
Kein „Volkslehrer“ im öffentlichen Dienst
Einem Arbeitnehmer, der nicht bereit ist, in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, fehlt die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst. Das ist der Fall, wenn der Lehrer in von ihm verbreiteten Videos (als „Volkslehrer“) die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland infrage stellt und sie verächtlich macht. Diese Einstellung berechtigt zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Januar 2019 - 60 Ca 7170/18
Sozialhilfe: Schulbegleiter auch für die Nachmittagsbetreuung
Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 4/17 R