Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.
DGB/Simone M. Neumann
Der Fall: Die junge Frau vereinbarte mit dem Betreiber einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Zu ihren Aufgaben gehörte das Putzen und Satteln der Pferde. Sie stellte die Pferde auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. Nachdem sie drei Tage arbeitsunfähig erkrankt war, trat sie in den Weihnachtsfeiertagen in Absprache mit dem Arbeitgeber einen dreiwöchigen Urlaub an. Nach Ende des Praktikums forderte sie eine Vergütung mit der Begründung, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten. Daher sei ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu vergüten. Mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Praktikantin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 556/17