Deutscher Gewerkschaftsbund

10.09.2019

DGB-Stellungnahme zum Referentenentwurf zu Rehabilitation und Intensivpflege

Der Referentenentwurf ist insbesondere bei der angestrebten Befreiung der Versicherten von der Zuzahlungspflicht im Falle der Ausübung des Wunschrechts zur Leistungserbringung sowie bei der strukturellen Stärkung der Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen ambulanter und stationärer Behandlung von Personen in intensivpflegerischer Versorgung zu begrüßen. Doch es gibt auch viel Kritik.

Krankenpflegerin schiebt Krankenbett mit Patienten durch einen Gang im Krankenhaus

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Der durch das Bundesministerium für Gesundheit am 14. August 2019 vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversorgung (RISG) zielt auf eine Abänderung der bestehenden leistungsrechtlichen Regelungen im Kontext von Rehabilitation (Reha) und Intensivpflege ab. Zu den Entwurfsvorschlägen im Reha-Kontext zählt die Beschleunigung des per ärztlicher Verordnung ermöglichten Zugangs zur geriatrischen Rehabilitation und die Reduktion der durch die Versicherten zu tragenden Mehrkosten im Falle der Entscheidung für eine Rehabilitationseinrichtung auf Grundlage eigener Präferenzen. Ebenfalls vorgesehen ist die Schaffung einer einheitlichen und verbindlichen Vorgabe für Versorgungs- und Vergütungsverträge, die Krankenkassen und Leistungserbringer zur Verabschiedung entsprechender Rahmenempfehlungen auf Bundesebene bei gleichzeitiger Schaffung einer schiedsgerichtlichen Verfahrensinstanz verpflichten soll. Tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen in Reha-Einrichtungen sollen nicht mehr gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

Darüber hinaus werden die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt. Das Erbringen dieser Leistungen soll sowohl in speziell darauf ausgerichteten Intensivpflege-Wohneinheiten als auch in vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgen. Dazu sollen die zugrunde gelegten Qualitätskriterien verschärft und auf Ebene von Bundesrahmenempfehlungen verankert werden. Qualitätsüberprüfungen im Rahmen unangekündigten Kontrollen werden künftig ermöglicht, während die durch die Versicherten aufzubringenden Eigenanteile bei einer Unterbringung in vollstationären Pflegeeinrichtungen reduziert werden können. Zudem soll als Ausnahmeregelung die Möglichkeit zur Erbringung außerklinischer, intensivpflegerischer Leistungen im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort eingeräumt werden. Ebenfalls soll eine Stärkung der Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen akutstationärer und ambulanter Behandlung in Verbindung mit einer verbesserten Vergütung längerfristiger Entwöhnungsprozesse im Kontext von Beatmungsversorgungen erreicht werden. Um dies ebenfalls auf der Krankenhausseite zu forcieren, sollen positive wie auch negative Sanktionen eingeführt werden.

Der Referentenentwurf ist insbesondere bei der angestrebten Befreiung der Versicherten von der Zuzahlungspflicht im Falle der Ausübung des Wunschrechts zur Leistungserbringung sowie bei der strukturellen Stärkung der Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen ambulanter und stationärer Behandlung von Personen in intensivpflegerischer Versorgung zu begrüßen. Gleichzeitig geht der Referentenentwurf in seinen Zielsetzungen nur verkürzten bzw. einseitigen Verständnissen von Rehabilitation und Pflege nach, was sich unmittelbar in der Ausgestaltung der Änderungen der Leistungsansprüche niederschlägt. Dies ist für die erkrankten bzw. betroffenen Versicherten unmittelbar nachteilig. So fließen zahlreiche bereits kodifizierte Grundsätze, die eine erfolgreiche Rehabilitation nach allgemein anerkannten Maßstäben erst ermöglichen, nicht in die Zielsetzung des Referentenentwurfs ein. Weder die durch das SGB IX konstituierte Förderung einer selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der für eine solche notwendigen Bestandteile von Rehabilitationskonzepten noch die Berücksichtigung der UN-Behindertenkonvention und die ihr zugrunde liegenden Normen und Anforderungen werden gebührend berücksichtigt. Rehabilitation wird dadurch tendenziell vermittelt als Wiederherstellung von Körperfunktionen und (Wieder-)Befähigung zur Aktivitätsausübung, aber nicht als umfassendes Konzept zur langfristigen Teilhabe und Reintegrationsförderung, das die Vermeidung von Benachteiligungen auf allen Ebenen konsequent umsetzt. Ebenfalls wird im durch den Referentenentwurf verfolgten Ansatz zur Reform der intensivpflegerischen Versorgung nicht der erforderlichen Weiterentwicklung von Leistungsinhalten zur Förderung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft entsprochen. Stattdessen prägt eine tendenziell leistungsanbieterorientierte Verstetigung von bereits vorhandenen Fehlsteuerungsansätzen weite Teile des Entwurfs, etwa bei der Absicht, Intensiv- und Behandlungspflege ausschließlich in stationären Pflegeeinrichtungen stattfinden zu lassen.

Der DGB fordert daher dringend Nachbesserungen, die eine Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung an den Bedarfen der Versicherten, an bestehenden Versorgungsrealitäten und an all-gemein anerkannten Rehabilitations- und Teilhabegrundsätzen ausrichtet.


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