Deutscher Gewerkschaftsbund

20.11.2019

Reform der Medizinischen Dienste der Krankenkassen: Unabhängigkeit verspielt, nichts gewonnen

Mit der nun beschlossenen Reform der Medizinischen Dienste der Krankenkassen wird die Arbeit der wichtigsten, bisher unabhängigen Prüf- und Kontrollinstanzen der Versichertenversorgung künftig auf grundlegend andere Füße gestellt. Während damit kaum eine Verbesserung der Prüfqualität einhergehen dürfte, wird durch die Abkopplung der künftigen MD von den Krankenkassen eine wichtige funktionale Schnittstelle gekappt. Gleichzeitig wird die soziale Selbstverwaltung trotz des erreichten Notkompromisses nachhaltig geschwächt.

Patient reicht Arzthelferin eine Krankassenkarte

DGB/racorn/123rf.com

Dass es im Kern dieser Gesetzesreform weniger um die Stärkung der Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste der Krankenkassen von just diesen Kassen als vielmehr um die Machtausweitung des Bundesministeriums für Gesundheit auf Kosten etablierter Partizipationsstrukturen des Sozialstaates ging, sollte mittlerweile auch die letzten Befürworter einer geänderten Zusammensetzung der Verwaltungsräte der MD erreicht haben. Während beim bisherigen Modell deren Besetzung durch gewählte Vertreter der Krankenkassen und damit eine vollständige und ausschließliche Abbildung der Interessen der Versicherten und Arbeitgeber garantiert war, dürfen künftig auch Vertreter der Leistungserbringer und Patientenverbände in diesen mitwirken, wenn auch nicht für diese mitzahlen. Zwar bleibt die sitzbezogene Stimmenmehrheit der Krankenkassenseite nach heftiger Kritik nun erhalten, doch gilt, dass das Prinzip der Selbstkontrolle durch zu beteiligende Akteure, denen eher die Ausgabenstärkung als die sorgsame Verwendung der Versichertenbeiträge zu eigen ist, weder logisch noch konzeptuell überzeugen kann. 

Unvereinbarkeitsregelung gekippt

Auf massive Intervention von DGB, Gewerkschaften und SPD hin, wurde auf den letzten Metern wenigstens die Unvereinbarkeitsregelung der sozialen Selbstverwaltung gekippt: ursprünglich sollte gelten, dass weder ehrenamtliche VertreterInnen der sozialen Selbstverwaltung der Krankenkassen noch deren hauptamtlich Beschäftigte in die Verwaltungsräte hätten entsandt werden dürfen, was die sehr grundlegende Frage aufkommen ließ, wer dann überhaupt noch in diesen Gremien hätte tätig sein sollen und können. Nunmehr gilt, dass weiterhin diese VertreterInnen -für längstens zwei Amtsperioden- diesen Ämtern nachgehen dürfen, sofern sie zuvor höchstens ein weiteres ehrenamtliches Mandat innehatten. Angesichts dieser Entschärfung ist man zwar versucht aufzuatmen – näher liegt stattdessen aber, sich zu fragen, wie auch diese offensichtliche Amtsbegrenzung und Kompetenzbeschneidung der sozialen Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber überhaupt soll. Dass eine geschlechterparitätische Besetzung der Verwaltungsräte Realität werden soll, ist so wünschenswert, wie es überflüssig ist, dafür die Mandatsfreiheit in ihrer bisherigen Form zu beschneiden.

Trotz Kompromiss: Soziale Selbstverwaltung wird nachhaltig geschwächt

Auch die weiteren Verdachtsmomente, mit denen das Bundesgesundheitsministerium diesem Gesetzesentwurf die Verheißung größerer Unabhängigkeit andichten wollte, können nicht verfangen: die künftig gedeckelte Prüfquote für Krankenhausabrechnungen wurde zwar noch etwas nach oben korrigiert. Wenn man allerdings bedenkt, dass die hierdurch aufgedeckten fehlehrhaften Krankenhausabrechnungen im vergangenen Jahr bei ca. der Hälfte aller 2,6 Millionen Prüfungen lagen, liegt die Frage nahe, weshalb eine Deckelung zum Aufdecken von Missständen überhaupt umgesetzt wird. Und auch der böse Verdachtsmoment, dass die MDK als verlängerter Arm der Krankenkassen fungieren und diesen deshalb entzogen werden müssten, entbehrt jeder Grundlage: in der bisherigen Verbindung von Kassen als definierende Ebene der Gesundheitsversorgung und MDK als Prüfung über deren korrekte Ausführung lag ein wichtiger und begründeter Funktionszusammenhang verankert. Mit dem jetzigen Ergebnis wird zwar eine einheitliche Rechtsform für alle MD bzw. den MD Bund erreicht, dafür rückt aber auch die Aufsicht durch das BMG deutlich näher heran. Und eine machtpolitische Rochade ist nun einmal nicht dasselbe wie die auch im Koalitionsvertrag verabredete Stärkung der sozialen Selbstverwaltung und damit der Unabhängigkeit der Versichertenvertretungen im Gefüge des Sozialstaates.


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