Deutscher Gewerkschaftsbund

14.05.2020

Berufskrankheitenrecht endlich reformiert!

Letzte Woche ist das 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Herzstück des Gesetzes ist die Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts. Der DGB begrüßt die Neuerungen, greifen sie doch wichtige Forderungen der Gewerkschaften und der Selbstverwaltung der DGUV auf.

Weinende Pflegerin Krankenchwester im Krankenhausflur

DGB/dolgachov/123RF.com

Individualprävention wird ausgebaut

Positiv hervorzuheben ist insbesondere der Wegfall des Unterlassungszwangs, der bei neun Berufskrankheiten aktuell besteht. Das bedeutet, dass die Betroffenen bislang nur dann Leistungen erhalten, wenn sie die Tätigkeit, die zu der Berufskrankheit geführt hat, aufgeben. Dieses Instrument ist ein Relikt aus alten Zeiten und gehört abgeschafft. Allzu oft trieb die Aufgabe der Tätigkeit die Betroffenen in existenzbedrohende Situationen. Um den Betroffenen eine Weiterbeschäftigung in ihrem Beruf zu ermöglichen, wird die Individualprävention ausgebaut.

Stärkung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats

Weiterhin ist die rechtliche Verankerung und Stärkung der Arbeit des Ärztlichen Sachverständigenbeirats (ÄSVB) positiv hervorzuheben. Das gilt insbesondere für die Geschäftsstelle, die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingerichtet werden soll. Das ist ein klares Zeichen und Bekenntnis, das Thema Berufskrankheiten auch als Angelegenheit des Ministeriums und seiner nachgelagerten Behörde zu sehen. Die neu einzurichtende Geschäftsstelle sollte sich aus Sicht des DGB jedoch auch mit der Betrachtung der Geschlechterdimension bei der Arbeit befassen. Leider vermissen wir die Beteiligung der Sozialpartner mit beratender Stimme im ÄSVB. In vielen Branchen ist ein deutlicher Anstieg psychischer Fehlbelastungen und Erkrankungen festzustellen. Dieses spiegelt sich zwar in den Schwerpunkten der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) wieder, aber nicht im System des Berufskrankheitenrechts. Vorrangige Aufgabe des ÄSVB muss es sein, eine Erweiterung der BK-Liste um psychische Erkrankungen und Störungen zu prüfen. Ein entsprechender Prüfauftrag muss das Ministerium zeitnah an den ÄSVB richten.

Gefährdungsbeurteilungen besser dokumentieren

Die vorgesehene Einführung eines zentralen Expositionskatasters durch die gesetzliche Unfallversicherung wird von entscheidender Bedeutung sein. Bislang fehlen oftmals Erkenntnisse über die Gefährdungen, denen die Versicherten während ihrer Tätigkeit ausgesetzt waren. Oftmals, weil die Arbeitgeber ihren gesetzlichen Verpflichtungen dazu nicht nachkommen. Oder aber dadurch, dass Betriebe in der Zwischenzeit Konkurs gegangen sind und keine Dokumentation vorliegt. Diese Umstände dürfen jedoch nicht länger dazu führen, dass den Betroffenen die Anerkennung der Berufskrankheit verwehrt bleibt. Daher ist es ein konsequenter Schritt, dass die Unfallversicherungsträger zeitnah ein Expositionskataster aufbauen.

Einrichtung unabhängiger Beratungsstellen

Über das Gesetzgebungsverfahren hinaus halten wir die Einrichtung von unabhängigen Beratungsstellen für Versicherte mit Verdacht auf Berufskrankheiten für sinnvoll. Beispielgebend sind die Beratungsstellen in Hamburg, Bremen und seit Kurzem auch in Berlin. Diese sind aus unserer Sicht flächendeckend in allen Bundesländern einzuführen, um den Versicherten bei dem medizinisch und juristisch komplexen Anerkennungsverfahren zur Seite zu stehen.


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