Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden.
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Der Fall: Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Gespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat eingeladen. Das Gespräch nahm er heimlich mit dem Smartphone auf. Der Arbeitgeber erfuhr einige Monate später durch eine E-Mail des Arbeitnehmers vom heimlichen Mitschnitt und sprach deshalb eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von 25 Jahren überwogen die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war; die Heimlichkeit ist nicht zu rechtfertigen.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017 - 6 Sa 137/17