Deutscher Gewerkschaftsbund

01.08.2012
Mindestlohn-Interview

Matecki: Andere Länder sollten Bremer Beispiel folgen

Drei Fragen zum Bremer Mindestlohngesetz

Claus Matecki, DGB-Vorstandsmitglied,

Claus Matecki, DGB-Vorstandsmitglied,

Das erste Mindestlohngesetz in Deutschland hat die bremische Bürgerschaft mit den Stimmen der rot-grünen Regierung beschlossen. Wo Land und Stadtgemeinden Einfluss nehmen können, gilt nun ein Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Warum es trotzdem eine bundesweite Regelung braucht, erklärt DGB-Vorstandsmitglied Claus Matecki im Interview. Claus Matecki, DGB-Vorstandsmitglied, ist unter anderem für Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik zuständig.

Bremen hat als erstes Bundesland ein Mindestlohngesetz verabschiedet. Wie funktioniert das Gesetz?

Claus Matecki: Künftig wird das Land seinen Beschäftigten in Bremen und Bremerhaven 8,50 Euro je Stunde Mindestlohn zahlen, ebenso allen Angestellten der Firmen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist. Auch jede Institution, Verband oder Verein, der öffentliche Zuwendungen des Landes bekommt, muss sich an diese Regel halten. Und schließlich dürfen in der Auftragsvergabe öffentliche Aufträge des Landes nur an Firmen vergeben werden, die die Zahlung dieses Mindestlohns nachweisen können. Jeder Arbeitgeber, der dies verweigert, wird von der Gewährung öffentlicher Leistungen ausgeschlossen und erhält keine Aufträge mehr von der öffentlichen Hand.

Auch in anderen Bundesländern werden öffentliche Aufträge an Mindestlöhne gekoppelt vergeben. Was macht den Unterschied zum Bremer Mindestlohngesetz aus?

Claus Matecki: Der Unterschied ist, dass die so genannten Vergabegesetze der anderen Bundesländer sich nur auf die öffentliche Auftragsvergabe beziehen, wenn also z.B. die Stadt sich von einem Bauunternehmen ein neues Gebäude bauen lassen will und dafür einen öffentlichen Auftrag vergibt.

Das Bremer Gesetz geht darüber hinaus: es bezieht sich auch auf die Bezahlung der eigenen Landesbeschäftigten und der Beschäftigten von Unternehmen, die mehrheitlich in öffentlicher Hand sind. Einzigartig ist auch, dass das Gesetz für den Bereich der öffentlichen Zuwendungen gilt, die privaten Vereinen und Wohlfahrtsverbänden gewährt werden. Das betrifft z.B. Behindertenfahrdienste und Wohlfahrtsverbände in der Jugend- Alten- oder Behindertenarbeit, deren Arbeit mit öffentlichem Geld finanziert wird.

Übrigens: Erfreulich ist dass nach Bremen nun auch die Grünen in Berlin die Initiative für ein solches Landesmindestlohngesetz gestartet haben. Andere Bundesländer sollten umgehend dem Bremer Beispiel folgen.

Würden Mindestlohngesetze in allen Bundesländern verabschiedet, wäre dann die Forderung von DGB und Gewerkschaften nach einem gesetzlichen Mindestlohn erfüllt? Könnte man also auf eine Bundesregelung verzichten?

Claus Matecki: Nein, denn die Mindestlohngesetze der Bundesländer gelten nicht für private Unternehmen. Die Bundesländer haben dafür keine Gesetzgebungskompetenz. Nur ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde auf Bundesebene stellt sicher, dass auch in der Privatwirtschaft Lohndumping verhindert werden kann. Denn alle Beschäftigten haben das Recht auf eine menschenwürdige Entlohnung, egal wo sie arbeiten.


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