Deutscher Gewerkschaftsbund

26.04.2017
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile-Ticker

einblick Mai 2017

Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe Mai 2017 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Kündigung unzulässig bei Ausübung eines Rechts; Schwarzfahren ist Hindernis fürs Lehramt; Hartz IV: Kein Geld für Termingeschäfte; Jobcenter: Keine Durchwahl

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Kündigung: Unzulässig bei Ausübung eines Rechts

ArbeitnehmerInnen haben bei Erkrankung eines Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Bei rechtswidriger Verweigerung durch den Arbeitgeber haben ArbeitnehmerInnen auch das Recht, der Arbeit eigenmächtig fernzubleiben. Reagiert der Arbeitgeber darauf mit einer Kündi-gung, so stellt dies eine unzulässige Maßregelung dar mit der Folge, dass die Kündigung nichtig ist.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 – 8 Sa 152/16


Schwarzfahren: Hindernis fürs Lehramt

Der Bewerber auf eine Einstellung als Lehrer kann abgelehnt werden, wenn er wegen Schwarzfahrens und Vorlage eines gefälschten Fahrscheines rechtskräftig verurteilt worden ist. Damit fehlt dem Be-werber die für eine Einstellung als Lehrer erforderliche charakterliche Eignung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2017 – 2 Sa 122/17


Hartz IV: Kein Geld für Termingeschäfte

Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen hat keinen Anspruch auf Förderung einer Selbstständigkeit, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht. Eine solche Tätigkeit führt weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbstständigen Gewerbebetrieb.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 13. Dezember 2016 – L 7 AS 1494/15


Jobcenter: Keine Durchwahl

Die Bediensteten von Jobcentern sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen. Jobcenter können nicht gezwungen werden, dienstliche Telefonnummer der Bediensteten ohne deren Zustimmung bekannt zu geben. Infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten können auch nachteilige Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter eintreten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20.15


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