Deutscher Gewerkschaftsbund

18.11.2021
Migrationspaket der Bundesregierung

Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung greift nicht

DGB fordert Nachbesserungen und bessere Chancen auf Ausbildung und Arbeit

Zum Ende 2020 hatten gerade einmal 686 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine Beschäftigungsduldung. Mit der Verabschiedung des sogenannten Migrationspaketes hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für Personen eröffnet, die keine Aufenthaltsberechtigung haben sondern nur geduldet sind, unter eng gefassten Kriterien eine Ausbildung oder eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Regelungen haben aktuell noch viel zu hohe Hürden.

Handwerker

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Den Status der Duldung haben abgewiesene Asylbewerber*innen mitunter über mehrere Jahre hin, weil sie nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können oder weil es andere Abschiebehindernisse gibt. Seit einigen Jahren können Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen zumindest eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Durch die Neureglung eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, über eine Ausbildungsduldung (§ 60 c Aufenthaltsgesetz) oder eine Beschäftigungsduldung (§ 60 d Aufenthaltsgesetz) zu einem Aufenthaltstitel zu kommen.

Die Regelungen haben viel zu hohe Hürden, so dass nach den derzeit vorliegenden Zahlen nur sehr wenige geduldete Menschen davon profitieren: Zahlen der Bundesagentur für Arbeit legen dar, dass zum 31.12.2020 1.674 Personen den Status einer Ausbildungsduldung und 686 Personen eine Beschäftigungsduldung innehatten.

Hohe Hürden, kaum Zugang

Wer sich die Voraussetzungen anschaut, die Geduldete erfüllen müssen, hat die Erklärung dafür, warum diese Zahlen so niedrig sind:

Für eine Beschäftigungsduldung beispielsweise kann der Titel nur erteilt werden, wenn die Person vor dem 1. August 2018 eingereist ist. Ihre Identität muss bei der Einreise geklärt gewesen sein. Die Person muss zum Wechsel in die Beschäftigungsduldung mindestens zwölf Monate im Besitz einer Duldung gewesen sein. Die Person muss seit mindestens 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche nachgegangen sein. Der Lebensunterhalt musste mit dieser Beschäftigung gesichert gewesen sein. Die Person muss mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen. Nicht nur diese Person, sondern auch sein*ihr Ehegatte oder Lebenspartner*in dürfen keine vorsätzlichen Straftaten begangen und keine Bezüge zu extremistischen und terroristischen Organisation haben. Außerdem darf keine Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung vorliegen. Außerdem müssen schulpflichtige Kinder den Schulbesuch nachweisen. Und weil dies alles noch nicht reicht, muss auch noch ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs nachgewiesen werden – auf den beispielsweise Afghan*innen bis heute immer noch keinen Anspruch haben.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass nur wenige in den Genuss dieses Aufenthaltstitels kommen können, der zudem auf 30 Monate befristet ist.

DGB fordert Möglichkeit für "Spurwechsel" und mehr Chancen

Der DGB sieht hier dringenden Handlungsbedarf: Wer aus humanitären Gründen in die Bundesrepublik eingereist und Asyl beantragt hat, sollte die Möglichkeit erhalten den Aufenthaltszweck im Inland zu wechseln, wenn die bestehenden Anforderungen für den neuen Aufenthaltszweck erfüllt sind: Ein Spurwechsel muss möglich sein. Es ist absurd, wenn Menschen in Arbeit und Ausbildung von Abschiebung bedroht bleiben. Auch sie stellen ein inländisches Arbeitskräftepotential dar. Jede*r muss die Chance bekommen, zu arbeiten und sich zur Fachkraft ausbilden oder qualifizieren zu lassen.

Die Koalitionäre scheinen die Sachlage verstanden zu haben. Die Aufnahme eines 'Spurwechsels' in den Koalitionsvertrag soll genau dies nun politisch ermöglichen. Es bleibt zu hoffen, dass die Rahmenbedingungen diesmal nicht so eng gesteckt werden, wie dies bislang der Fall ist.


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