Deutscher Gewerkschaftsbund

Die Anerkennung der Gewerkschaftsverbände als Tarifpartner

Ende 1918 werden die Gewerkschaften und die mit ihnen ausgehandelten Tarifverträge von den Arbeitgeberverbänden anerkannt. Für die Gewerkschaften ein Durchbruch, für die Arbeitgeber ein Bündnis aus Angst vor Enteignung in Folge der Novemberrevolution.

Das Stinnes–Legien–Abkommen vom 15. November 1918, benannt nach den beiden Unterzeichnern Carl Legien, damals Vorsitzender der Generalcommission der Gewerkschaften, und dem Ruhrindustriellen Hugo Stinnes, bedeutete für die Gewerkschaften einen sozialpolitischen Durchbruch. Mit dem Vertrag zwischen den Spitzenvertretern der Gewerkschaften und der deutschen Industrie erkannten die Arbeitgeberverbände die Gewerkschaften und deren Tarifverträge in der so genannten Zentralarbeitsgemeinschaft an. Zugleich bewilligte die Arbeitgeberseite die Einrichtung von Arbeitsausschüssen und die Einführung des Achtstundentages. Die Zentralarbeitsgemeinschaft war das erste Bündnis zwischen Industrie und Gewerkschaften, das bis 1924 währte.

Arbeitgeber fürchten Sozialisierung

1920 – Aufruf zum Generalstreik. Die Gewerkschaften wehren sich nach der Auflösung der Nationalversammlung durch reaktionäre Militärs gegen die Zerschlagung der Demokratie.

Damit vollzog die Groß– und Schwerindustrie eine radikale Abwendung von ihrer bisherigen anti–gewerkschaftlichen Politik. Bereits 1916 hatte der Staat die Gewerkschaften mit dem Vaterländischen Hilfsdienstgesetz als legitime Interessenvertreter der Arbeiter anerkannt, nun wurden sie von den Arbeitgebern als Tarifpartner akzeptiert.

Für die Gewerkschaften war der Wandel im Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit von grundsätzlicher Bedeutung, für die Unternehmer nur ein Not– und Zweckbündnis. Kurz nach der Revolution vom 9. November 1918 fürchteten sie eine Sozialisierung ihrer Fabriken.

Ebenfalls diente das Abkommen als Vorlage für die gesetzliche Regelung der Tarifvertragsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter– und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918).

Auf dem ersten Nachkriegskongress der Freien Gewerkschaften, am 5. Juli 1919 in Nürnberg, wurde der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund (ADGB) als neuer Dachverband und Nachfolger der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands gegründet. Den Zusatz „Allgemeiner“ erhielt er, da im März 1919 die christlichen und liberalen Gewerkschaften mit der Gründung eines eigenen Dachverbandes den Namen Deutscher Gewerkschaftsbund bereits besetzt hatten.

Gewerkschaften retten Demokratie

Als einflussreiche Massenorganisation rief der ADGB unter dem Vorsitz von Carl Legien 1920 zu einem Generalstreik auf, der den rechtsgerichteten Kapp–Putsch nach wenigen Tagen zusammenbrechen ließ. Im selben Jahr wurden mit dem Betriebsrätegesetz erstmals Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben zugelassen.

In der konjunkturellen Hochphase der Weimarer Republik wurde im Juli 1927 eine staatliche Arbeitslosenversicherung Gesetz. Damit sollte die Erwerbslosenfürsorge der Gemeinden abgelöst werden. Erstmals besaßen Arbeiter und Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten die Versicherung zu gleichen Teilen mit maximal drei Prozent des Lohns.


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