Die in einigen Dienststellen praktizierte Ämterbündelung von Beamtinnen und Beamten ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie sachlich begründet werden kann. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom Dezember 2015.
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Bei der Dienstpostenbündelung wird ein Dienstposten statt einem gleich mehreren Statusämtern und damit Besoldungsgruppen zugeordnet. In ihrer Entscheidung stellten die Karlsruher Richter klar: Die Praxis der Ämterbündelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums, wie sie aus dem Grundgesetz abgeleitet werden.
In der Urteilsbegründung bezog sich das Gericht auf die Rolle der Person, die für die Auswahlentscheidung zuständig ist. Diese könne sich grundsätzlich einen Eindruck verschaffen, wie schwer die Aufgaben sind, die mit dem gebündelt bewerteten Dienstposten verbunden sind. Und darüber, wie die erbrachten Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber zu würdigen sind. Ein sachlicher Grund für die Bündelung liege unter anderem dann vor, wenn auf Dienstposten ein ständiger Aufgabenwechsel stattfindet.
Der DGB hatte im Rahmen der rechtlichen Überprüfung eine Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht abgegeben. In dem Gutachten schrieb der Deutsche Gewerkschaftbund, dass die Möglichkeit zur Dienstpostenbündelung gegeben sein sollte, sofern ein sachlichen Grundes vorliege. Denn dies sei im Sinne der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sowie im Interesse der Betroffenen an einem beruflichen Fortkommen.
Das Bundesverfassungsgericht folgte mit seinem Urteil nun dieser Einschätzung.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2015, Az: 2 BvR 1958/13 - Rn. (1-65),