Deutscher Gewerkschaftsbund

12.01.2021

Kurzarbeitergeld: Höhe berechnen, Beantragung und Co.

Das Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte, um den Verdienstausfall im Fall von Kurzarbeit auszugleichen. Wir zeigen, wie die Höhe berechnet wird, wie und wo das Kurzarbeitergeld beantragt wird und welche neuen Regeln 2021 gelten.

Zwei Arbeitshelme und ein Paar Handschuhe, abgelegt auf einem Geländer

DGB/Chaloemphon Wanitcharoentham/123rf.com

In einer umfassenden Broschüre zeigt der DGB, wie Betriebe und Beschäftigte in der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen. Bei Kurzarbeit verringert der Arbeitgeber nach einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat die Arbeitszeit. Dies ist auch bis 100 Prozent möglich. Die Beschäftigten erhalten in dieser Zeit einen Ausgleich das Kurzarbeitergeld (KUG) von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Mitteln kommen aus der Arbeitslosenversicherung. Ziel der Kurzarbeit bzw. des Kurzarbeitergeldes ist es:

·     Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen.

·     Kurzarbeitergeld soll auch den Arbeitsplatz erhalten, wenn die aktuelle Situation Ihres Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.

So wird das Kurzarbeitergeld berechnet

Unternehmen können schon ab einem Arbeitsausfall von zehn Prozent Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld beträgt in den ersten drei Monaten 60 Prozent für Beschäftigte ohne Kinder und 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das Kurzarbeitergeld wird nur für den ausgefallenen Lohn gezahlt (also z.B. 30% der Arbeitszeit). Die reguläre Arbeit wird weiterhin ganz normal vom Arbeitgeber gezahlt.

Kurzarbeitergeld Erhöhung

Unter der Voraussetzung eines Entgeltausfalls von 50 Prozent oder mehr beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent. Diese Regelung ist befristet. Berechtigt sind alle Beschäftigten, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Der Arbeitgeber zahlt auch auf das Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge, die er wiederum von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Das Kurzarbeitergeld gibt es auch für Beschäftigte in der Leiharbeit.

Beantragung Kurzarbeitergeld

1. Schritt: Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber beantragt. Dafür muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Der schriftlichen Anzeige muss die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Vordrucke dafür sind auf der Homepage der BA abrufbar.

Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann, muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen. Achtung: Geht die Anzeige der Kurzarbeit – z.B. durch Störungen im Postlablauf – zu spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden.

2. Schritt: Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte. Danach hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu stellen.

3. Schritt: Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und zahlt es an die Beschäftigten aus. Danach beantragt er die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

⇒Achtung: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingegangen sein.

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Welche Betriebe können Kurzarbeitergeld beantragen?

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Es muss mindestens eine*n abhängig beschäftige*n Arbeitnehmer*in geben. Unternehmen des Öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen. Liegt aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z.B. behördlich angeordnete Schließungen), kann auch FÜR diese Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der unabwendbare Grund muss dabei aber einen direkten Bezug zum Betrieb haben. Die Arbeitsagentur entscheidet, ob die Gründe ausreichend sind.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Grundsätzlich ist der Bezug von Kurzarbeitergeld bis zu zwölf Monaten möglich. Für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31. Dezember 2020 beginnt, wurde die mögliche Bezugsdauer auf 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Wer kann Kurzarbeitergeld bekommen?

Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen.

Kurzarbeitergeld für ausländische Beschäftigte

Ausländische Beschäftigte haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für bestimmte Gruppen gibt es allerdings Sonderregelungen oder Ausnahmen, die zu beachten sind.

Kurzarbeitergeld für Auszubildende

Auszubildende erhalten normalerweise kein Kurzarbeitergeld, weil in der Regel auch bei verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte z.B. bei einer coronabedingten Schließung der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiter gezahlt werden, da es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen Lohn für eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Auszubildenden zur Durchführung der Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Gehalt ab, dass Sie normalerweise ausgezahlt bekommen - nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Fachbegriff: Nettoentgelt): 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts erhalten Sie als Kurzarbeitergeld. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes: Bis zu  80 Prozent steuerfrei

Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Beim Lohnsteuerjahresausgleich – vor allem bei einer gemeinsamen Veranlagung – muss aber beachtet werden, dass die gezahlten Beträge bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das reguläre Einkommen bezahlt wird (Progressionsvorbehalt). Neu ist, dass die durch Arbeitgeber gezahlte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt.

Kurzarbeitergeld: Diese Regeln gelten 2021

Die Bundesregierung hat die Regeln zur Kurzarbeit in der Corona-Pandemie nochmal angepasst. Eigentlich galt: dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.

·     Neu ist, dass für die Beantragung von Kurzarbeit befristet bis zum 31. Dezember 2021 nur mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen.

·     Neu ist, dass die Höhe des Kurzarbeitergeldes abhängt von der Höhe der Reduzierung der Arbeitszeit und der Dauer der Kurzarbeit. Es beträgt in den ersten drei Monaten 60 Prozent für Beschäftigte ohne Kinder und 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

·     Unter der Voraussetzung eines Entgeltausfalls von 50 Prozent oder mehr beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent. Diese Regelung ist befristet. Sie gilt seit dem 1. März 2020 und wurde verlängert bis 31. Dezember 2021, sofern der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

·     Neu ist, dass Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate bezogen werden kann. Das gilt für Betriebe, die die Kurzarbeit vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2021.

·     Normalerweise muss der Arbeitgeber alles tun, um Kurzarbeit zu vermeiden. So wird auch verlangt, dass die Spielräume von Arbeitszeitkonten genutzt werden.

·     Neu ist, dass bis zum 31. Dezember 2021 auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet wird, sofern die Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 eingeführt wird.

·     Der Arbeitgeber zahlt auf das Kurzarbeitergeld allein die Beiträge zur Sozialversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen im Rahmen des Kurzarbeitergeldes nicht an.

·     Neu ist, dass die Verordnung vorsieht, dem Arbeitgeber diese Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. Juni 2021 voll zu erstatten. Wird bis zum 30. Juni 2021 mit der Kurzarbeit begonnen, werden ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 noch 50 Prozent der Beiträge erstattet.

·     Neu ist, dass Weiterbildung während Kurzarbeit ab Januar 2021 besonders gefördert wird.

·     Neu ist, dass das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 auch für die Beschäftigten in Leiharbeit beantragt werden kann, sofern die Kurzarbeit in dem Verleihbetrieb bis zum 31. März 2021 eingeführt wurde. Dies war seit 2012 ausgeschlossen. Arbeitgeber ist der Verleihbetrieb, der auch die Anträge stellen muss. Auch hier gilt, dass Kurzarbeitergeld erst nach der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) gezahlt wird.


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