Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.
DGB/Romolo Tavani/123RF.com
Der Fall: Der Arbeitnehmer wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Seine Klage hatte keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht: Dem Arbeitnehmer steht eine Entschädigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung wird auch abgelehnt, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800000 Euro im Streit – aufmerksam gemacht hatte.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15. August 2019 – 44 Ca 8580/18