Deutscher Gewerkschaftsbund

06.09.2019
Medizinische Dienste der Krankenkassen

Gesetzesentwurf des MDK-Reformgesetzes: Keine echten Verbesserungen

Während der Sommerpause wurde der im Kabinett abgestimmte Entwurf zur MDK- Reform der Öffentlichkeit vorgestellt. Während an einigen Stellen kleine Korrekturen in die richtige Richtung vorgenommen wurden, bleiben die kritischen Ansätze, die weite Teile des Gesetzesentwurfs ausmachen, weiterhin bestehen.

Schreibtisch mit Stethoskop und Kladde, Hände und Arm Ärztin nah

DGB/morganka/123rf.com

Die durch den Referentenentwurf vorgesehene Abkopplung der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) von den Kassen wurde durch das Kabinett um kein Jota verändert: auch im Gesetzesentwurf sollen die MDK zu MD umfirmiert werden und künftig eigenständige Körperschaften bilden, die im durch die Abschaffung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes neu zu schaffenden MD Bund zusammengeführt und durch das Bundesministerium für Gesundheit beaufsichtigt werden. Mit diesem fatalen Schritt wird den Krankenkassen nicht nur ein wesentliches Instrument zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen sowie zur Begutachtung von Versichertenanträgen und erbrachten Leistungen genommen, es wird auch ein sachlogisch völlig unzweifelhafter Funktionszusammenhang mit Gewalt zerschlagen. Mit der ebenfalls im Gesetzesentwurf enthaltenen Quotenfestlegung, die künftig die Häufigkeit von Krankenhausabrechnungsprüfungen durch die MD an der Güte bereits erfolgter Prüfergebnisse festmacht, dabei aber eine niedrige zu überprüfende Grundgesamtheit von 10 Prozent aller Krankenhäuser im Jahr 2020 festlegt, wird einerseits zwar potentieller Spielraum für notwendige Entzerrungen für die in den Krankenhäusern Beschäftigten geschaffen, die von unangekündigten und häufigen Prüfungen oftmals stark beansprucht werden. Gleichzeitig wird aber auch völlig ignoriert, dass die MDKen aktuell eine Rekordsumme von ca. 2,8 Mrd. Euro an fehlerhaften Prüfabrechnungen festgestellt haben – dass der Gesetzesentwurf hier die Bremse zieht, ist diesen so unangemessen wie unbegründet.

In dieselbe Kategorie fällt auch der zweite Bestandteil der organisatorischen Veränderungen der MDK: die MDK-Verwaltungsräte sollen künftig auch Vertreter von Leistungserbringern und Patientenorganisationen beinhalten. Bei ersteren bedeutet dies, dass diejenigen, die an einer möglichst umfangreichen Finanzierung der Leistungserbringerseite durch Krankenkassenmittel interessiert sind, künftig darüber mitwachen sollen, dass diese Finanzierung auch korrekt ausgestaltet ist, was paradox anmutet. Bei zweiteren fehlt es schlicht an der Begründetheit einer solchen Reform, denn einerseits sind die Interessen von Versicherten aufgrund der in den Verwaltungsräten inkorporierten Selbstverwalter der MDK bisher schon umfassend abgebildet, andererseits können die MDK bereits jetzt bei Bedarf regionale Patientenbeiräte zum Tagesgeschäft hinzuziehen, um diese Perspektive noch einmal besonders zur Geltung zu bringen. Immerhin wurde im Gesetzesentwurf das Verhältnis der künftigen Verwaltungsratszusammensetzungen korrigiert, sodass die Krankenkassen mit 16 VertreterInnen gegenüber 7 durch die Länderaufsichten zu benennenden Vertreterinnen der Leistungserbringer und Patientenorganisationen die zweifellos notwendige Stimmenmehrheit erhalten – was neben den erwähnten sachlogischen Gründen auch dadurch naheliegend ist, dass die Krankenkassen weiterhin die komplette Finanzierung der MD bzw. des MD Bund sicherstellen sollen. Als große Unklarheit bleibt jedoch auch hier bestehen, wen die Krankenkassen in diese Verwaltungsräte überhaupt entsenden sollen, wenn ihnen nach dem Inhalt des Gesetzesentwurfs weder die Entsendung von gewählten SelbstverwalterInnen noch von Hauptamtlichen gestattet ist. Es bleibt zu hoffen, dass an dieser Stelle noch per Änderungsantrag eine Richtigstellung erfolgt, um die Verwaltungsräte vor einem unauflösbaren organisatorischen Dilemma zu bewahren.

Aus dem Gesetzesentwurf gestrichen wurde hingegen die zunächst vorgesehene Loslösung der sozialmedizinischen Dienste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, was sachlich kaum begründbar gewesen wäre. Neu darin Eingang gefunden hat jedoch das Vorhaben, eine krankenkassenseitige Anhebung des individuellen Zusatzbeitragssatzes künftig auszuschließen, solange die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich Rücklagen die durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgaben der Krankenkasse überschreiten. Damit wird seitens des Gesundheitsministeriums nicht nur ein weiteres Mal im Revier der sozialen Selbstverwaltung gewildert, es wird auch ein weiterer Baustein zur finanziellen Destabilisierung der Krankenkassen eingefügt, der sich in die massive Leistungsausweit und Ausgabensteigerung bei gleichzeitig erzwungenem Abschmelzen der Kassenreserven und nicht abgeschlossener Überarbeitung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs einreiht. Damit bleibt dieser Gesetzesentwurf nicht nur organisations- und beitragspolitisch, sondern auch bezogen auf die wiederholt angegriffene soziale Selbstverwaltung der Krankenkassen ein so problematischer wie aus Sicht der Sozialpartner und der GKV abzulehnender Aufschlag.


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