Zum Ende der Legislaturperiode kommt aus dem BMAS noch einmal ein ‚bunter Strauß‘ an Vorschlägen, die zwar unterschiedliche Bereiche betreffen, jedoch allesamt noch vor Beginn des Wahlkampfes verabschiedet werden sollen. Sie betreffen die Alterssicherung, die Rehabilitation sowie die Modernisierung der Sozialversicherungswahlen, die schon 2023 unter reformierten Bedingungen stattfinden sollen.
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Der DGB begrüßt und unterstützt ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, eine digitale Rentenübersicht zum Nutzen und im Interesse der Beschäftigten aufzubauen. Diese muss jedoch verschiedenen Kriterien entsprechen. Erstens sollte die Ausgestaltung von den Informationsbedarfen der Beschäftigten bzw. der Versicherten geprägt sein, woher sie welche Ansprüche haben. Zweitens müssen die Werte vergleichbar sein, das heißt sie werden unter Zugrundelegung einheitlicher Berechnungsvorschriften aus den zugelieferten Daten auf eine gleiche lohnbezogene Wertbasis umgerechnet. Dabei muss die Bedeutung der Anpassung während des Rentenbezugs für die Werthaltigkeit einer Alterssicherungsleistung leicht nachvollziehbar sein. Drittens müssen weiterführende verbindliche Information der jeweiligen Träger bzw. Anbieter zu allen Leistungszusagen, die Kontaktdaten inkl. der Antragsbedingungen und Zeitpunkte für Leistungsbeginn sowie die dahinter liegenden Annahmen zum jeweiligen Stichtag vorhanden sein. Ergänzend dazu muss eine unabhängige Beratungsstelle aufgebaut werden, die auf Basis der zusammengestellten und aufbereiteten Daten die Versicherten über Stand und Möglichkeiten der zusätzlichen Absicherung berät.
Im Hinblick auf die Sozialversicherungswahlen sollen die geltenden Regelungen entsprechend dem Koalitionsvertrag fortentwickelt werden. Der Referentenentwurf sieht vor, die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Ehrenamtes in der Sozialversicherung zu verbessern. Insgesamt soll das Interesse an den SV-Wahlen gesteigert und eine breitere Akzeptanz für das System der sozialen Selbstverwaltung erreicht werden. Durch verschiedene Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Urwahlen verbessert werden, um eine höhere Wahlbeteiligung zu erlangen. Außerdem wird eine Geschlechterquote für die Vorschlagslisten zur Wahl der Selbstverwaltungsorgane
aller SV-Träger eingeführt. Der DGB begrüßt das Ansinnen des Gesetzgebers, die Sozialversicherungswahlen zu reformieren, insbesondere eine Geschlechterquote für die Vorschlagslisten einzuführen und die Transparenz des Wahlverfahrens zu verbessern. Kritisch sieht der DGB hingegen die geplante Streichung der Möglichkeit, Listen zu verbinden, da dies zu einer Benachteiligung von insbesondere kleineren Gruppen führen würde. Die Hauptkritik richtet sich gegen das Vorhaben, bereits für die kommenden SV-Wahlen die Quoren um die Hälfte abzusenken, im gleichen Zuge jedoch die geplante Verdoppelung der Anzahl der Mitglieder, die eine Vorschlagsorganisation nachzuweisen hat, erst einmal auszusetzen. Damit soll erreicht werden, dass mehr Organisationen die Möglichkeit des Unterschriftensammelns anstreben, um eine Vorschlagsberechtigung bei einem Träger zu erhalten, ohne dass diese jedoch einen legitimen Anspruch im Sinne von demokratischer Legitimation durch eine entsprechende Mitgliederzahl nachzuweisen hätten. Diese ist insofern wichtig, als Organisationen laut Gesetz nicht bloß als Wahlverein antreten sollen, sondern ihrer Kandidatur vor allem die Ausübung sozialpolitischer Aktivitäten während der gesamten Legislatur zu Grunde liegen muss. Dazu ist eine gewisse Mächtigkeit und Organisationsfähigkeit unabdingbar. Eine Gleichbehandlung aller Organisationen in diesem Sinne ist eine zwingende Voraussetzung demokratisch legitimierter Wahlen und darf auf keinen Fall dem übergeordneten Ziel einer höheren Urwahlquote geopfert werden. Das Gesetz regelt bereits heute, wer das Recht hat, Vorschlagslisten bei Trägern einzureichen. Hier sollte künftig eine Überprüfung der Zulassungskriterien über die Bundeswahlbeauftragten oder den Bundeswahlausschuss vorgenommen werden, insbesondere darüber, ob die antretenden Organisationen und/oder ihre Verbände als sog. selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung gelten und darüber einen Nachweis führen können oder nicht. Nur solche Organisationen sollen dann zu den Sozialversicherungswahlen antreten dürfen.
Medizinische Rehabilitationsleistungen sollen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten erhalten, wieder herstellen und verbessern. Im Vordergrund steht daher eine möglichst zeitnahe qualitativ hochwertige Versorgung mit medizinischen Rehabilitationsleistungen. Bei der Zulassung der jeweiligen Reha-Einrichtungen muss daher ein Wettbewerb um die notwendige Qualität der medizinischen Rehabilitation stehen. Der Referentenentwurf schafft dafür die notwendigen
und hinreichenden gesetzlichen Regelungen. Allerdings lässt der Entwurf bei der Nennung der Kriterien für das zu entwickelnde Vergütungssystem das Kriterium Tarifbindung vermissen. Wenn Leistungen an Rehabilitanden durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber finanziert werden, muss es selbstverständlich sein, dass diese Leistungen ausschließlich durch Einrichtungen erbracht werden, die durch die Zahlung von Tariflöhnen, hier orientiert am Flächentarifvertrag TVöD, zur Stärkung des Sozialversicherungssystems beitragen.
Der DGB unterstützt ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, eine digitale Rentenübersicht zum Nutzen und im Interesse der Beschäftigten aufzubauen. Der vorliegende Referentenentwurf genügt den Ansprüchen des DGB aber nur eingeschränkt.