Kein schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten? Dann kann trotzdem einer bestehen: Wenn ArbeitnehmerInnen zur Arbeit erscheinen und diese aufnehmen - und der Arbeitgeber das so annimmt - ist ein Arbeitsvertrag zustande gekommen.
DGB/ammentorp/123rf.com
ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber erklären sich durch die Arbeitsaufnahme und -annahme mit Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags einverstanden.
Der Fall: Der klagende Arbeitnehmer arbeitete zunächst bei einem Konzernunternehmen. Dort war die Schließung des Standorts absehbar. Für den Arbeitnehmer wurde eine Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen gesucht. Dieses übersandte dem Arbeitnehmer dazu diverse Willkommensinformationen. Der Arbeitnehmer bestätigte in einer den Willkommensinformationen beigefügten Einverständniserklärung, dass er mit Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht. Nachdem der Arbeitnehmer zwei Monate gearbeitet hatte, wurde ihm mitgeteilt, es liege ein Fehler vor, der alte Arbeitgeber habe ihn im Wege der Arbeitnehmerüberlassung nur verliehen. Die Klage auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hatte Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Hat ein Arbeitgeber einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, dieser werde „wechseln“ und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt ohne auf eine Arbeitnehmerüberlassung hinzuweisen, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu, dass er einen Arbeitsvertrag abschließen will. Durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ zeigt der Arbeitgeber, dass er das Angebot annimmt. Der Arbeitsvertrag ist wirksam, auch wenn die im Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2018 – 1 Sa 23/18