Wer im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen gessetzlich unfallversichert.
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Der Fall: Der Mann ist ausgebildeter Baumwart und als solcher für einen Ortsverschönerungsverein tätig. Beim Frühjahrsschnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereinsmitglieds fiel er von der Leiter und verletzte sich erheblich. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Der Mann hat seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Baumwart des Ortsverschönerungsvereins im Rahmen des Vereinszwecks ausgeübt. Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht bei einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungslücke durch Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung zu schließen. Der Ortsverschönerungsverein hat eine solche freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger nicht abgeschlossen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 – L 7 U 36/14