Deutscher Gewerkschaftsbund

28.09.2020

Faire Wertschöpfungsketten brauchen Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzungen

von Frank Zach

Zurzeit ringen drei Minister der Bundesregierung um den Inhalt eines Gesetzes, das dafür sorgen soll, dass Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten von Unternehmen geachtet werden. Auf den ersten Blick also eher ein nationales Thema, geht es doch um ein deutsches Gesetz. Doch um globale Lieferketten fair zu gestalten, bedarf es auch Sanktionen, die nicht an den nationalen Grenzen enden.

Motiv Weltkugel mit Rahmen inkl. Schriftzug Gegen Gewinne ohne Gewissen hilft nur noch ein gesetzlicher Rahmen

Eine Umfrage des zivilgesellschaftlichen Bündnisses „Initiative Lieferkettengesetz“ zeigt: 75% der Deutschen unterstützen ein Lieferkettengesetz.
lieferkettengesetz.de

Ein deutsches Gesetz könnte durchaus als Grundlage für eine europäische Regelung dienen und auch aus der EU-Kommission werden bereits Stimmen laut, die sich für eine Regulierung aussprechen. Der deutsche Koalitionsvertrag beinhaltet ohnehin beides: ein nationales Gesetz zu verabschieden und eine europäische Lösung anzustreben. Aber was soll da eigentlich reguliert werden?

Es geht um die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen. Hinter diesem sperrigen Begriff verbirgt sich nichts anderes als eine Verpflichtung für Unternehmen dafür zu sorgen, dass bei ihren Geschäften die Menschenrechte nicht verletzt werden. Ganz konkret sollen sie dieses – aus ethischer Sicht wesentliche – Ansinnen in ihr Risikomanagement mit einbeziehen, dem eine Grundsatzerklärung seitens des Unternehmens zugrunde liegt.

In der Diskussion steht dabei folgende Idee: Bereits vor einer Entscheidung für eine Investition oder einen Lieferauftrag sollen Unternehmen analysieren, ob Risiken für die Verletzung von Menschenrechten bestehen. Im Falle eines solchen Risikos ist darzustellen, wie dieses vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die Risikoanalyse ist mit einer Berichtspflicht zu ergänzen. Um Risiken bei laufenden Aufträgen und Investitionen möglichst frühzeitig zu erkennen, soll ein wirksamer Beschwerdemechanismus durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Hier kann auch auf eine Beteiligung an einem branchenweiten Mechanismus zurückgegriffen werden.

Verordnete Pflicht statt freiwilliger Selbstverpflichtung

Eine gesetzliche Regelung wurde notwendig, nachdem die Bundesregierung feststellen musste, dass eine freiwillige Umsetzung ihrer Erwartungen an die Unternehmen mit 16% Umsetzung so gut wie gar nicht vorhanden war. Diese Erwartungen waren sehr deutlich im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) formuliert worden. Nun kann man mutmaßen, warum nur so ein geringer Prozentsatz der Unternehmen dem NAP folgte. War es Desinteresse oder einfach nur der Ausdruck von Unsicherheit darüber, wie ohne klare gesetzliche Regelung die Einhaltung der Menschenrechte in das Risikomanagement aufgenommen werden soll? Welche Ursache auch zutrifft: In beiden Fällen spricht viel für eine gesetzliche Regelung.

Die gute Nachricht ist, dass es nicht mehr um das „Ob“ geht, sondern nur mehr um das „Wie“ der gesetzlichen Ausgestaltung. Und hierin liegt der Grund des Ringens zwischen den Bundesministern für Arbeit und Soziales sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der einen Seite und dem Bundeswirtschaftsminister auf der anderen Seite. Eine durchaus interessante Konfliktkonstellation zwischen Hubertus Heil (SPD) und Gerd Müller (CSU) auf der einen Seite, die gemeinsam für ein starkes Gesetz eintreten, und Peter Altmaier (CDU), der für ein möglichst schwaches Gesetz plädiert.

Dabei geht es zum einen um den Geltungsbereich, also ab welcher Unternehmensgröße ein Gesetz greifen sollte. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sehen alle Unternehmen in der Pflicht. Die Bundesminister Heil und Müller schlagen vor, dass Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten unter das Gesetz fallen sollten. Immerhin rund 7.000 Unternehmen. Bundesminister Altmaier sieht eine Grenze ab 5.000 Beschäftigten vor, rund 180 Unternehmen. Beides ist willkürlich, weil Beschäftigtenzahlen wenig über menschenrechtliche Risiken aussagen. Aber eine Grenze von 5.000 Beschäftigten wäre fern ab der Umsetzung der UN-Leitprinzipien. Die Grenze von 500 Beschäftigten ist das pragmatische Angebot für ein umsetzbares Gesetz.

Der weitaus größere Streitpunkt ist die Frage, ob und welche Sanktionen in ein solches Gesetz aufgenommen werden sollten. Ein Gesetz sollte immer auch eine Sanktion beinhalten, ansonsten wäre es ein zahmer Papiertiger. Wenig umstritten ist die Sanktion für Verfehlungen der Berichtspflicht. Sprich: Wer die Behörden nicht oder nicht ausreichend über sein Risikomanagement informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Keine Kavaliersdelikte

Aber was ist, wenn der Bericht wesentliche Teile der Wertschöpfungskette und damit verbundene Risiken auslässt, oder die Risikoanalyse zwar vorhanden, aber nicht ausreichend war und es dann zu Menschenrechtsverletzungen kommt? Fürchterliche Katastrophen wie Brände und der Einsturz von Textilfabriken in Asien, mit vielen Toten und Verletzten, oder die millionenfache Kinderarbeit in Minen und Plantagen sowie die zunehmende Verletzung der gewerkschaftlichen Vereinigungsfreiheit, sind sicherlich keine Kavaliersdelikte. Daher muss die Haftung für die Folgen von Menschenrechtsverletzungen ein zentraler Inhalt des Gesetzes sein. Wenn ein Unternehmen wissentlich oder fahrlässig über Menschenrechtsverletzungen in seiner Wertschöpfungskette hinwegschaut, müssen die Betroffenen dieser Verletzungen die Möglichkeit haben, zivilrechtlich in Deutschland ihre Rechte einzuklagen. Hier sprechen sich die Minister Heil und Müller klar für eine Haftung und den Rechtsweg an deutsche Gerichte aus.

Viele dieser Menschenrechtsverletzungen wären durch genaueres Hinsehen vermeidbar gewesen. Gute Arbeitsbedingungen und die Einhaltung von Menschenrechten müssen bei der Qualität von Produkten endlich berücksichtigt würden. Deswegen sollte das Ringen um den Gesetzesinhalt immer auch einen Blick auf die Betroffenen und deren Rechte haben. Der DGB hatte schon 2016 eine gesetzliche Regelung gefordert und erwartet nun einen Entwurf für ein starkes und sanktionsbewährtes Gesetz.

Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) hat ebenfalls eine EU-Richtlinie für verbindliche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und verantwortungsvolle Unternehmensführung gefordert. Der EU-Kommissar für Justiz kündigte bereits im Frühjahr an, mit ersten Vorschlägen für eine europaweite Regelung eine Debatte einzuleiten.

Da passt es sehr gut, dass das Ringen deutscher Minister just in die deutsche EU-Ratspräsidentschaft fällt. Zum einen muss die deutsche Regierung zeigen, wie ernst sie es mit einer fairen Globalisierung nimmt. Und zum anderen kann sie selbst eine gute Vorlage für die europäische Debatte liefern. Die Zeit drängt! Die Ratspräsidentschaft endet am 31.12. und ein nationales Gesetz muss ebenfalls bis Jahresende in den Bundestag. Um die Debatte zu befördern, veranstalten DGB, EGB und Friedrich-Ebert-Stiftung zu diesem Thema am 5.Oktober 2020 eine digitale Fachkonferenz.


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