Deutscher Gewerkschaftsbund

19.03.2021

Erst Kurzarbeit, dann Steuern nachzahlen?

Millionen Beschäftigte, die Corona-bedingt in Kurzarbeit sind oder waren, müssen mit Steuernachzahlungen rechnen. Der Grund: Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt und führt so zu einem höheren Steuersatz beim übrigen Einkommen. Für viele Menschen ist das eine weitere unzumutbare Härte - wenn der Gesetzgeber keine Abhilfe schafft.

Frau (Kleidung einer Bedienung in Restaurant) stellt in leerer Restaurant-Umgebung Stühle auf Tische

Colourbox.de

"Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Koalition Millionen Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld erhalten, an dieser Stelle im Regen stehen lässt. Wer mit dem Kurzarbeitergeld erhebliche Einkommenseinbußen hinzunehmen hat, soll nicht auch noch mit Steuernachzahlungen zu kämpfen haben.“ Stefan Körzell, DGB-Vorstand

Millionen Menschen, die Corona-bedingt Kurzarbeit gemacht haben oder immer noch machen, müssen mit Steuernachzahlungen rechnen. Das liegt daran, dass das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, aber dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt: Empfangenes Kurzarbeitergeld wird bei Berechnung des Prozentsatzes, mit dem das übrige Einkommen besteuert wird, mit einbezogen - und je höher das Einkommen, umso höher auch der Steuersatz.

+++Ratgeber Progressionsvorbehalt: Tipps für ArbeitnehmerInnen+++

Das ist prinzipiell richtig, kann aber in der aktuellen Situation gerade bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen zu einer untragbaren Mehrbelastung führen.

Das gilt zum Beispiel für die Gastronomie, aber auch für andere, eher mittelständisch geprägte Branchen - vor allem dann, wenn die Beschäftigten keine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber bekommen. In der jetzigen Krise, die ohnehin hohe Kaufkraftverluste mit sich bringt, wäre es absolut kontraproduktiv, hart getroffene Beschäftigte durch Steuernachzahlungen zusätzlich zu belasten.

Um unnötige Mehrbelastungen und den mit den Nachzahlungen verbundenen Verwaltungsaufwand pragmatisch zu reduzieren fordert der DGB den Gestzgeber auf, im Jahressteuergesetz Abhilfe zu schaffen. Es geht dabei nicht um dauerhafte Änderungen an der prinzipiellen Steuersystematik, sondern um einen pragmatischen Umgang mit der Krisen-Situation. Für die Dauer der Pandemie, also auch für das Jahr 2021, sollten mindestens Menschen mit geringeren Einkommen von einer durch den Progressionsvorbehalt ausgelösten Steuernachzahlung verschont werden. Die Pandemie dauert noch an – davor sollte niemand die Augen verschließen.

Für eine solche zeitlich begrenzte Lösing gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie reichen von der vollständigen Aussetzung des Progressionsvorbehaltes bis zu einer gezielt auf das Kurzarbeitergeld gerichteten Aussetzung. Auch die befristete Einführung eines auf den Progressionsvorbehalt bezogenen Freibetrages (beispielsweise in Höhe von 6000 Euro), wie ihn auch der Bundesrat diskutiert hat, kann für eine deutliche Entspannung sorgen. 

Wallstreet online - DGB: Kurzarbeiter nicht im Regen stehen lassen


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