Deutscher Gewerkschaftsbund

27.06.2022
Arbeitsrecht und Urlaub

Urlaubsanspruch: Das sollten Sie vor Ihrem Urlaub wissen

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch, wie hoch ist mein Urlaubsanspruch? Bis wann muss ich meinen Urlaub anmelden? Darf mein Chef Urlaub verweigern? Ab wann darf ich in einem neuen Job Urlaub nehmen? Wir haben die wichtigsten Antworten zusammengestellt.

Familie (Eltern, zwei Kinder) mit Fahrradhelmen auf Fahrrädern vor Maisfeld fahrend (Sonnenschein, blauer Himmel)

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  • Wie groß ist mein Urlaubsanspruch?

    Die Mindestdauer des Erholungsurlaubs ist gesetzlich festgelegt: Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Urlaubstage im Kalenderjahr. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin fünf Tage pro Woche, sind es 20 Tage, also vier Urlaubswochen. Zudem ist im Gesetz vorgeschrieben, dass mindestens zwei Wochen des Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren sind, um zumindest einmal im Jahr eine längere Erholung zu ermöglichen. Viele Arbeitnehmer*innen haben aber auf Grundlage der für sie geltenden Tarifverträge oder Arbeitsverträge Recht auf mehr Urlaub im Jahr. Steht also in einem Tarifvertrag, der beim Arbeitgeber gilt, dass Arbeitnehmer*innen Recht auf sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr haben, stehen ihnen auch sechs Wochen Urlaub zu.

    Mit Tarifvertrag gibt es in der Regel deutlich mehr Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben. Und mit Tarifvertrag gibt es deutlich häufiger Urlaubsgeld. DESHALB: Gewerkschaftsmitglied werden!

  • Wann muss der Urlaub angemeldet werden?

    Eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Es hängt davon ab, ob es im Betrieb eine entsprechende Regelung zur Urlaubsplanung gibt. Das Gesetz kennt weder eine Frist, innerhalb derer Urlaub beantragt werden muss, noch eine Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber darauf reagieren muss. Trotzdem sollten Beschäftigte nicht bis zum letzten Tag vor dem Urlaub mit ihrem Antrag warten, denn der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, die Überbrückung ihrer Anwesenheit zu organisieren. Andererseits dürfen Beschäftigte nicht bis vor der geplanten Reise auf die Entscheidung Ihres Chefs warten müssen. In dringenden Fällen kann man seinen Urlaub sogar gerichtlich durchsetzen.

  • Kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

    Arbeitgeber können von ihren Mitarbeiter*innen nicht verlangen, auf ihren Urlaub zu verzichten. Sie können aber in bestimmten Fällen Einfluss auf den Zeitpunkt des Urlaubs nehmen. Etwa wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangig zu berücksichtigende Interessen anderer Beschäftigten – beispielsweise solcher mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien – diesen entgegenstehen. In manchen Fällen, beispielsweise in branchenüblich besonders arbeitsintensiven Zeiten, können sich die Arbeitgeber darauf berufen, dass sie Arbeitnehmer nicht entbehren können. Dies könnte in einem Landwirtschaftsbetrieb während der Erntezeit, im Freibad während der Sommerferienzeit oder an einer Schule während der Unterrichtszeit der Fall sein. Umgekehrt kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen auch vorgeben, wann Beschäftigte Urlaub zu nehmen haben, beispielsweise wenn es in dem Betrieb eine Regelung zu Betriebsferien gibt. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass soziale Gesichtspunkte – dazu zählen auch die Urlaubsmöglichkeiten der berufstätigen Partner seiner Beschäftigten oder schulpflichtiger Kinder – Berücksichtigung finden.

  • Bis wann muss der Urlaub genommen werden?

    Grundsätzlich gilt: Beschäftigte sollen den Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen und Arbeitgeber sollen ihn für diesen Zeitraum gewähren. Denn Erholungsurlaub dient ja dazu, die Arbeitsfähigkeit durch Erholung in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu erhalten. Ein „Ansparen“ von Urlaubszeiten fürs nächste Jahr lässt das Gesetz deshalb nicht zu. Unter bestimmten Umständen kann der zum Ende des Jahres noch vorhandene Resturlaub ins erste Quartal des kommenden Kalenderjahres automatisch übertragen werden. Das ist etwa möglich, wenn er aus dringenden betrieblichen oder aus in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen, wie etwa Krankheit, im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt werden konnte. Für die Beschäftigten günstigere Regelungen sind in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen möglich.

    Bis vor kurzem galt, dass der Jahresurlaub automatisch verfiel, wenn der oder die Beschäftigte den Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr (oder bei Übertragung: bis zum Ende des ersten Quartals) beantragt hat. Das hat sich nun in Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geändert: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer aufzufordern, Urlaub zu nehmen und ihnen auch tatsächlich die Möglichkeit einzuräumen, den Erholungsurlaub zu nehmen. Tun sie es nicht, bleibt das Recht auf den nicht genommenen Urlaub auch im nächsten Jahr bestehen.

  • Wann bekomme ich in meinem neuen Job Urlaub?

    Im neuen Job steht Arbeitnehmer*innen für jeden vollen Monat der Tätigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Das bedeutet bei einem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen (bei einer sechs-Tage-Arbeitswoche) zwei Tage im Monat. Nach der sogenannten Wartezeit, die sechs Monate beträgt, kann man dann seinen gesamten Jahresurlaub nehmen.

  • Was darf ich im Urlaub tun?

    Alles was der Erholung dient. Das schließt übrigens das Arbeiten im Urlaub aus – der Chef kann nicht verlangen, dass Beschäftigte während ihres Urlaubs erreichbar sind.

  • Kann ein bereits bewilligter Urlaub wieder weggenommen werden?

    Einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber. Ohne Zustimmung des Beschäftigten ist die Streichung eines bereits bewilligten Urlaubs nur in einem absoluten Notfall, der vom Arbeitgeber nicht hätte vorhergesehen werden können und der für die Firma existenzbedrohend ist, möglich. Bloßer Personalmangel rechtfertigt diese Maßnahme nicht. Die eventuell entstandenen Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen. Hat der oder die Beschäftigte den Urlaub bereits angetreten, kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter*in nicht zwingen, den Urlaub zu unterbrechen – auch im Notfall nicht. Beschäftigte sind deshalb auch nicht verpflichtet, ihre Urlaubsadresse zu hinterlassen.

  • Was kann ich tun, wenn ich keinen Urlaub bekomme?

    Bei Entscheidungen rund um Urlaub hat der Betriebsrat oder der Personalrat ein Mitspracherecht. Sollten Konflikte auftreten, sind die Interessenvertretungen deshalb die ersten Ansprechpartner für die Beschäftigten. Dort erfahren sie, ob es eine Absprache zu der Urlaubssperre gibt, was sie gegen die Entscheidung des Arbeitgebers unternehmen können und wie der Betriebsrat unterstützen kann. Sind Sie Mitglied bei einer Gewerkschaft, erhalten Sie dort kostenlose Beratung.

    Ansonsten gilt: Auf einen eigenmächtigen Urlaubsantritt gegen den Willen des Arbeitgebers sollten Beschäftigte lieber verzichten. Dies ist unzulässig und kann eine Kündigung zur Folge haben.

  • Kann ich als Alleinstehende in den Sommerferien Urlaub verlangen oder haben Mitarbeiter*innen mit schulpflichtigen Kindern immer Vorrang?

    Bei kollidierenden Urlaubswünschen mehrerer Beschäftigter müssen Arbeitgeber denjenigen Vorrang geben, die unter sozialen Gesichtspunkten diesen Vorrang verdienen. Der Arbeitgeber muss also abwägen, wer den Urlaub am nötigsten hat. Für diese Entscheidung sind auch die Schulferien der Kinder relevant. Aber nicht nur: Die Urlaubswünsche von Mitarbeiter*innen, die nur zu einer bestimmten Zeit gemeinsam mit ihren Partnern (z. B. Lehrer*innen) Urlaub nehmen können, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Außerdem ist wichtig, wer in den letzten Jahren „am Zug“ war und wer seine Wünsche zurückstellen musste. Denn immer auf seinen Wunschurlaubstermin zu verzichten, kann niemandem zugemutet werden.


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