Die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil kann aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gilt dabei nicht.
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Der Fall: Die 55-jähige Frau litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1290,- Euro. Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511,- Euro. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Die Kasse ist zur Erstattung der Gesamtkosten verpflichtet. Der partielle Haarverlust bei einer Frau ist als Behinderung zu bewerten. Grundsätzlich schuldet die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Im Einzelfall kann jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Hierzu hat sich das Gericht auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt, der eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert hielt. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag ist daher keine zweckmäßige Versorgung.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. März 2019 – L 4 KR 50/16