Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB) stellt die "Werbung für den Schwangerschaftsabbruch" unter Strafe. Dieser Paragraf muss ersatzlos gestrichen werden, fordert DGB-Vize Elke Hannack: "Wer unterstellt, Frauen würden ihre Schwangerschaft beenden, weil die Werbung ein gutes Angebot verspricht, stellt die Not der Frauen zynisch in Frage."
DGB/Simone M. Neumann
Anlässlich der heutigen Beratung zum Paragrafen 219a StGB im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags erklärt Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende:
"Der § 219a StGB ist Ausdruck eines haarsträubenden Frauenbildes und gehört ersatzlos gestrichen.
Wer unterstellt, Frauen würden ihre Schwangerschaft beenden, weil die Werbung ein gutes Angebot verspricht, stellt die Not der Frauen zynisch in Frage. Faktisch erschwert § 219a StGB schwangeren Frauen in einer Notlage den freien Zugang zu sachlichen Informationen über die konkreten Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs. Und er wird von Abtreibungsgegnern missbraucht, um Ärztinnen und Ärzte zu kriminalisieren.
Wir leben im Jahr 2018 - es muss in einer emanzipierten Gesellschaft möglich sein, sich bestmöglich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren. Frauen brauchen umfassende Informationsfreiheit über Schwangerschaftsabbrüche, damit sie selbst entscheiden können, wie und bei welcher Ärztin oder bei welchem Arzt sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. und Ärztinnen und Ärzte brauchen endlich Rechtssicherheit. Sie dürfen nicht sanktioniert werden, wenn sie sachlich mitteilen, dass sie bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen und sie damit ihrer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen nachkommen.“