Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeiten, die mit dem Mindestlohn zu vergüten sind: Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden. DGB-Vorstand Stefan Körzell begrüßt das Urteil: "Die Entscheidung bedeutet einen Schritt hin zu mehr Klarheit beim gesetzlichen Mindestlohn."
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Das BAG bestätigt, dass Bereitschaftszeiten grundsätzlich Arbeitsleistungen sind, die mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Jedoch kommt das BAG nicht zu der Schlussfolgerung, dass aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) jegliche Bereitschaftszeiten grundsätzlich wie (Voll-)Arbeitszeit zu vergüten sind. Das Gericht folgte nicht der Auffassung des Arbeitnehmers, die für ihn geltende Vergütungsregelung sei mindestlohnwidrig, weil über die wöchentliche tarifvertragliche Arbeitszeit hinausgehende Bereitschaftsdienste von einigen Wochenstunden mit dem pauschalierten Monatslohn entgolten werden. Das BAG sieht darin keinen Verstoß gegen das MiLoG:
"Es ist erfreulich, dass das BAG den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn einheitlich für jede als Arbeitszeit geltende Zeitstunde bestätigt. Damit steht fest, dass Bereitschaftsdienste zumindest mit dem Mindestlohnsatz von 8,50 Euro je Stunde vergütet werden müssen. Diese Auffassung vertreten die Gewerkschaften seit den Anfängen des Mindestlohngesetzes. Die Entscheidung bedeutet daher einen Schritt hin zu mehr Klarheit beim gesetzlichen Mindestlohn.
Dieses Urteil betrifft eine besondere Fallkonstellation im Geltungsbereich des TVöD. Es ist auf andere Fälle, in denen es um die Vergütung von Bereitschaftsdiensten im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes geht, nur bedingt übertragbar."
Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung "Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten"