Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit. Bisher galten nur die tatsächlich entstandenen Auslagenerstattungen als steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu beanspruchende Entschädigung für das allgemeine Zeitversäumnis nicht zu versteuern ist.