Deutscher Gewerkschaftsbund

25.10.2022
Amtsangemessene Besoldung

Besoldung: Bundesbeamt*innen müssen 2022 keinen Widerspruch einlegen

Bundesbeamt*innen stellt sich auch in diesem Jahr wieder die Frage nach der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine amtsangemessene Alimentation lässt weiter auf sich warten. Einen Widerspruch gegen eine zu niedrige Besoldung müssen sie aber auch in 2022 nicht einlegen.

Grafik Hände tippen auf Laptop, dahinter Reihe mit mehreren Ordnern

DGB/stokkete/123rf.com

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine verfassungskonforme Alimentation lässt weiter auf sich warten. Damit stellt sich für Bundesbeamt*innen, deren Besoldung möglicherweise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, auch in diesem Jahr die Frage der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn. Hierfür müssten sie Widerspruch gegen eine zu niedrige Besoldung einlegen. Auf Grund eines im Juni 2021 verfassten Rundschreibens des damaligen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist ein solcher Schritt aber auch in 2022 nicht nötig.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Besoldung in Berlin und Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 sieht das Bundesinnenministerium auch Handlungsbedarf beim Besoldungsrecht des Bundes. Aus diesem Grund erklärte das Ministerium im vergangenen Jahr mittels Rundschreiben den Verzicht auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation und auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Dieses Vorgehen gilt bis zum Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation. Das bedeutet, Beamt*innen müssen 2022 keinen Widerspruch gegen eine zu niedrige Besoldung einlegen. Etwaige Ansprüche bleiben auch ohne Widerspruch gewahrt.


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