Menschen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen können, wenn überhaupt, oft nur wenige Stunden am Tag einer Erwerbsarbeit nachgehen. In diesen Fällen liegt eine Erwerbsminderung vor.
Betroffenen, die dann nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten, können mit Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Rentengewährung vorliegen.
Die Leistungsfähigkeit muss dabei durch Krankheit soweit herabgesetzt sein, dass die Betroffenen keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene Arbeit mehr ausüben können. Diese Leistungseinschränkung muss über längere Zeit bestehen.
In der Regel erhalten die Betroffenen zunächst Krankengeld. Erst wenn keine Aussicht auf Besserung besteht und die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, tritt die Rentenversicherung ein.
Nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" ist jedoch zunächst zu prüfen, ob durch Leistungen zur Medizinische Rehabilitation und/oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, wieder hergestellt und/oder der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wenn das der Fall ist, muss der Rentenversicherungsträger vor der Entscheidung über die Renten zunächst entsprechende Maßnahmen durchführen.
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird grundsätzlich als befristete Zeitrente und maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet.
Es wird unterschieden zwischen der Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn
Bei einer Arbeitsfähigkeit von täglich weniger als drei Stunden besteht ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. Besteht noch ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglicher Arbeit, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, besteht eine besondere Vertrauensschutzregelung: Sie erhalten bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Damit die Rente gewährt werden kann, müssen nicht nur die beschriebenen Leistungseinschränkungen vorliegen. Auch die folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Von diesen Grundsätzen kann nur in wenigen Ausnahmefällen abgesehen werden.
Die ehrenamtlichen VersichertenberaterInnen kümmern sich auch nach Feierabend um die Versicherten. Sie nehmen Anträge auf und lassen den Rentenanspruch berechnen.
Die Adressen erhalten Sie auch über das bundesweite Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (Mo-Do: 7.30 bis 19.30 Uhr, Fr: 7.30 bis 15.30 Uhr) oder im Internet.
Das kostenlose Servicetelefon: 0800 10 00 48 00
Suche: Versichertenberater und Auskunftsstellen
Die Rente wird nur auf Antrag gewährt. In der Regel wird die Krankenkasse die/den Versicherte/n in folgenden Fällen auffordern, einen Rentenantrag zu stellen:
Der Rentenversicherungsträger prüft, ob alle Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente vorliegen. In der Regel werden die behandelnden Ärzte befragt, Patientenunterlagen und Befunde angefordert.
Der Versicherungsträger kann fachärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen – bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – in Auftrag geben. Das Leistungsvermögen bemisst sich in täglichen Arbeitsstunden innerhalb einer Fünftagewoche. Die Versicherten sind verpflichtet, die Untersuchung durchführen zu lassen. Die Kosten dafür übernimmt der Leistungsträger.
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, darf im Rahmen der verbliebenen Erwerbsfähigkeit noch hinzuverdienen. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist ausschlaggebend dafür, ob die Rente komplett oder nur zur Hälfte ausgezahlt wird. Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze muss individuell errechnet werden.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf nur begrenzt hinzuverdient werden. Erlaubt sind höchstens 450 Euro Bruttoeinkommen.
Bevor eine Erwerbsminderungsrente beantragt wird, ist es ratsam, die Voraussetzungen anhand der folgenden Liste zu prüfen:
Detaillierte Infos zu den seit dem 1. Juli 2014 geltenden Rechtsänderungen finden Sie unter http://www.dgb.de/-/7kS
Spätestens wenn der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt wird, sollte eine Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, die den Versicherungsverlauf und die zu erwartende Rentenhöhe bei Erwerbsminderung enthalten soll.
Auch die Hinzuverdienstgrenze können Sie bei Bedarf beim Versichertenberater bzw. den Auskunftsstellen berechnen lassen.
Sie können grundsätzlich gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Sollte dieser nicht erfolgreich sein, bleibt noch der Weg vor das Sozialgericht.
In diesem Fall sollten Sie sich vorher mit dem Hausarzt oder behandelnden Facharzt beraten. Die Gutachten, die im Auftrag des Rentenversicherungsträgers angefertigt wurden, können angefordert werden und sollten mit dem Hausarzt erörtert werden.
Auch die DGB-Mitgliedsgewerkschaften beraten in diesen Fällen. Diese können die Prozessvertreterinnen der DGB Rechtsschutz GmbH mit dem sozialgerichtlichen Verfahren beauftragen.
Beachten Sie: Diese Serviceleistung steht nur Mitgliedern der DGB-Gewerkschaften zur Verfügung!